Aus einer kleinen Anfrage der AfD-Fraktion an die Bundesregierung zu ChatGPT und dem Datenschutz gab die Bundesregierung folgende Antworten zu ChatGPT:
- Unterliegen die personenbezogenen Daten, die ChatGPT von Nutzern sammelt, nach Kenntnis der Bundesregierung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung sowie dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz, und wenn nein, welche Rechtsgrundlagen schützen die Daten der Nutzer von ChatGPT hierzulande?
Antwort: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das ChatGPT betreibende Unternehmen OpenAI unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). - Existiert nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland derzeit eine Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Regierung analog zur italienischen Regierung handeln und ChatGPT in Deutschland sperren könnte oder gar müsste, und wenn nein, welcher rechtlichen, prozessualen und politischen Voraussetzungen bedarf eine Sperrung von ChatGPT in Deutschland?
Antwort: Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegenüber dem ChatGPT betreibenden Unternehmen OpenAI ergriffen werden, obliegt den zuständigen unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden. Ihnen sind in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechende Befugnisse eingeräumt. - Sieht die Bundesregierung Gefahren hinsichtlich der Datensicherheit bzw. des Datenschutzes der Dienste Cortana, Skype, Office und Teams, wenn Microsoft den Bot ChatGPT sukzessive in diese integriert (vgl. www.derstandard.de/story/2000143151939/microsoft-startet-teams-prem ium-und-integriert-chatgpt), und wenn ja, welche Gefahren sind das, und welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls?
Antwort: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat sich im Rahmen seines Auftrages mit der Sicherheit großer Sprachmodelle für Künstliche Intelligenz (KI) beschäftigt und ein Dokument veröffentlicht, das neben den Chancen entsprechender Anwendungen unter anderem auch aktuell identifizierte Risiken dieser Modelle für die IT-Sicherheit aufzeigt. Über die Beschreibung der Risiken und Bedrohungen hinaus werden dort auch mögliche Maßnahmen mit dem Ziel der Minderung oder Beseitigung des möglichen Gefahrenpotentials präsentiert (das Dokument ist abrufbar unter: www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KI/Grosse_KI_Sprachmodelle.pdf). Bei der Integration von ChatGPT als Sprachmodell in die genannten Dienste wären diese Risiken grundsätzlich auch für die in der Fragestellung genannten Anwendungen zu evaluieren. - Plant die Bundesregierung die Sperrung von ChatGPT in Deutschland, und wenn ja, wann, aus welchen Gründen, und für wie lange?
Antwort: Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegenüber dem ChatGPT betreibenden Unternehmen OpenAI ergriffen werden, obliegt den zuständigen unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls weitere Behörden nach Sachzuständigkeit. - Welche öffentlich geförderten Institute und welche Behörden der Bundesrepublik erforschen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig den Nutzen und Nachteil von ChatGPT sowie artverwandten KI-Tools, und welche finanziellen, personellen und sachlichen Mittel werden hierfür aufgewandt?
Antwort: Forschung zu Nutzen und Nachteilen von ChatGPT sowie artverwandten KITools wird an vielen Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer Grundfinanzierung und auf Grundlage der Freiheit von Forschung und Lehre betrieben. Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Informationen zu den dazu aktiven Hochschulen und Forschungseinrichtungen und den hierfür aufgewandten finanziellen, personellen und sachlichen Mitteln vor. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Forschungstätigkeiten an öffentlich-rechtlichen Instituten, an denen sie nicht selbst, etwa als Fördergeber beteiligt ist. Es werden nur Projekte aufgeführt, die bereits angelaufen sind und die über den bloßen Grad des Testens hinausgehen. Darüber hinaus werden Aktivitäten, bei denen eine wissenschaftliche Aufbereitung der Vor- und Nachteile lediglich am Rande/als Nebenprodukt erfolgt, außen vor gelassen. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine offene Beantwortung der Frage 5 bezüglich der Nachrichtendienste des Bundes aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann. Mit der Beantwortung könnten mittelbar bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste offengelegt oder Rückschlüsse darauf ermöglicht werden. Hierdurch würden die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung und somit die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Nachrichtendienste erheblich gefährdet. Schon die Angabe, dass ein bestimmtes Verfahren erforscht werde, mit welchen Herstellern technischer Produkte im Bereich der künstlichen Intelligenz also die Nachrichtendienste in Kontakt stehen und damit mittelbar die Angabe, welche technischen Produkte die Nachrichtendienste in diesem sensiblen Bereich derzeit oder zukünftig einsetzen könnten, kann zu einer gezielten Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden, zu beobachtenden Personen führen, wodurch eine weitere Aufklärung der von diesen Personen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich werden würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Die Antwort des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dabei ist der Umstand, dass die offene Beantwortung verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des jeweiligen angefragten Sachverhalts zu werten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Einsatz Künstlicher Intelligenz im Geschäftsbereich der Bundesregierung“ in Bundestagsdrucksache 20/6862 verwiesen.
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