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15.11.2022

Bonitätsabfragen im Onlinehandel

Insbesondere wenn Onlinehändler:innen bereits vor Abschluss des Bestellprozesses Daten an Wirtschaftsauskunfteien zur Bonitätsabfrage übermitteln wollen, bestehen erhöhte Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten.

Das BayLDA hat beanstandet, dass mehrere Onlineshops unzulässige Bonitätsabfragen bei einer Wirtschaftsauskunftei durchgeführt haben. Die Unzulässigkeit hatte jeweils ähnliche Ursachen in der grundsätzlichen Prozessgestaltung und Mängel bei Erfüllung der Informationspflichten der jeweiligen Verantwortlichen. Meist erfolgte die Übermittlung an die Wirtschaftsauskunftei bereits zu einem Zeitpunkt, zu welchem die betroffene Person im Kassenvorgang – nach Eingabe der Rechnungs- und Lieferdaten – eine risikobehaftete Zahlungsart (z.B. Rechnungskauf) ausgewählt hatte. Es erfolgte aber gleichzeitig keine hinreichende Information darüber, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bonitätsprüfung erfolgt. In einigen Fällen änderten die betroffenen Personen die gewählte Zahlungsart noch zu einer anderen, welche kein solches kreditorisches Risiko barg, und bestätigten erst dann den Bestellabschluss. In anderen Fällen entschieden sich die betroffenen Personen letztlich doch noch dagegen, die Bestellung überhaupt abzusenden.

Die Bestellungen wurden also am Ende mit einer Zahlungsart getätigt, bei der für sich betrachtet keine hinreichende Rechtsgrundlage vorgelegen hätte, um eine Bonitätsabfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei zu tätigen. Andere Bestellungen wurden letztlich gar nicht vollendet, aber es fanden dennoch vor Abschluss Bonitätsanfragen statt.

Gleichzeitig war jeweils vor Bestellabschluss bereits eine Bonitätsabfrage erfolgt, ohne dass in den betrachteten Fällen die jeweiligen Betroffenen durch Informationen nach Art. 13 DSGVO oder entsprechende Hinweise im Kassenvorgang erwarten konnten, dass eine Abfrage bereits bei Auswahl der Zahlungsart und nicht erst nach Bestellabschluss erfolgt.

Bei dieser intransparenten Ausgestaltung und dem vorliegenden Abfragezeitpunkt, überwogen bei der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen an der Vertraulichkeit ihrer Daten die Interessen der Händler:innen an der Durchführung einer Bonitätsprüfung. Die betroffenen Personen konnten und mussten, insbesondere zum Zeitpunkt der Abfrage, anhand der Begleitumstände nicht nachvollziehbar davon ausgehen, dass eine Bonitätsabfrage bereits zum Zeitpunkt der Auswahl einer Zahlungsart erfolgt. Letztlich waren die Abfragen damit in den behandelten Fällen unzulässig, aber auch die grundsätzliche Prozessgestaltung mangelhaft. Das BayLDA erwirkte unter anderem, dass die Händler:innen ihren Bestell- und Abfrageprozess derart umgestalten, dass betroffene Personen entweder hinreichend sichtbar und konkret in den Informationen nach Art. 13 DSGVO und im Kassenvorgang darüber informiert werden, bei Auswahl welcher Zahlungsarten bereits zu einem Zeitpunkt vor Bestellabschluss die Übermittlung an eine Wirtschaftsauskunftei zur Bonitätsabfrage erfolgt, oder dass die Bonitätsermittlung alternativ erst nach Bestellabschluss ausgeführt wird, wenn die Auswahl einer risikobehafteten Zahlungsart unveränderlich feststeht. Von der Verpflichtung zur Bereitstellung der grundlegenden Informationen nach Art. 13 DSGVO befreit aber natürlich auch letztere Variante nicht.

Quelle: BayLDA

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