Die Kontrolle von Verkehrsverstößen ist sinnvoll und grundsätzlich mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Eine Stadt ist dabei jedoch über das Ziel hinausgeschossen, indem sie anlasslos jedes Fahrzeug fotografieren ließ, das sich auf einer bestimmten Fahrspur befand.
Um die Stickoxidbelastung in der Luft zu reduzieren, haben einige Städte Bussonderspuren eingerichtet, die grundsätzlich nicht von Autos mit Verbrennungsmotoren genutzt werden dürfen. Regelmäßig besteht eine Nutzungserlaubnis ausschließlich für Busse, Taxis, Fahrräder und Elektroautos (sog. Umweltspuren).
Aufgrund der Beschwerde eines Elektroautofahrers wurden Die Datenschutzbehörde darauf aufmerksam, dass eine Stadt zur Kontrolle von Verstößen gegen die Nutzung einer Umweltspur eine Geschwindigkeitsmessanlage auf „0 km/h“ eingestellt hatte. Diese Anlage erfasste damit fotografisch sämtliche passierende Fahrzeuge und ihre Insass*innen. Folglich wurden auch jene erfasst, die die Spur rechtmäßig nutzten. Die Einstellung war darauf zurückzuführen, dass sich ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot nicht separat durch die Anlage erfassen ließ.
Die Aufnahme von Fotos zur Ahndung von Verkehrsverstößen ist grundsätzlich zulässig. Als Rechtsgrundlage kommt § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz in Betracht. Diese Vorschriften gestatten jedoch nicht eine verdachtsunabhängige Erhebung von Daten, wie dies bei einem Auslösen der Messanlage bei jedem passierenden Fahrzeug der Fall ist. Da die Anlage mehrere Monate in dieser Weise betrieben wurde, sind wohl zahlreiche Datenschutzverstöße erfolgt.
Wir haben diesen Sachverhalt gegenüber der Stadt aufgegriffen und dadurch rasch bewirken können, dass der Betrieb der Anlage in der beschriebenen Form eingestellt wurde. Eine Überprüfung des Nutzungsverbots der Spur ist seither an eine Kontrolle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gekoppelt.
„Blitzer“, die personenbezogene Daten erheben, dürfen nicht so eingestellt werden, dass sie jedes Fahrzeug fotografieren und erst im Anschluss ermittelt wird, ob tatsächlich ein Verkehrsverstoß vorliegt. Durch unser Eingreifen haben wir Datenschutzverstöße abgestellt und konnten zugleich einen Beitrag dazu leisten, eine rechtswidrige Praxis zur Ermittlung von Verkehrsverstößen zu beenden.
Quelle: LDI NRW
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