Sollen Bildmaterialien, auf denen Beschäftigte abgebildet sind, nach Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses weiterhin veröffentlicht werden, sollte dies bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, muss der Arbeitgeber prüfen, welche personenbezogenen Daten des Beschäftigten er noch weiterhin wie verarbeiten darf. In zahlreichen bearbeiteten Verfahren konnte festgestellt werden, dass die Beschäftigtendaten auch nach Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses weiterhin verarbeitet werden, ohne dass eine Befugnis hierfür vorlag. Sehr häufig erreichten die Datenschutzbehörde beispielsweise Beschwerden dazu, dass auch nachdem ein Beschäftigter aus einem Unternehmen ausgeschieden ist, Fotos und Videos die (auch) den Beschäftigten zeigen weiterhin auf der Homepage und insbesondere auf verschiedenen Social-Media-Plattformen veröffentlicht wurden.
In der Regel erfolgt die Veröffentlichung von Fotos oder Filmaufnahmen von Beschäftigten auf Grundlage einer Einwilligung des Beschäftigten. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, kann eine weitere Veröffentlichung der Beschäftigtendaten grundsätzlich nicht mehr auf die Einwilligung gestützt werden, da diese üblicherweise für einen bestimmten Zweck (z. B. positive und nahbare Darstellung des Unternehmens) erteilt und jedenfalls nach Auslegung der ursprünglich erteilten Willenserklärung des Beschäftigten gem. §§ 133, 157 BGB für den Zeitraum, in dem der Beschäftigte für den Arbeitgeber tätig war, abgegeben wurde. In den von uns bearbeiteten Fällen wurden erteilte Einwilligungen zudem ausdrücklich gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen. Bildmaterialien sind in beiden Fällen (Wegfall der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) DS-GVO sowie Widerruf der Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) unverzüglich zu löschen, soweit eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nicht vorliegt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. b) DSGVO).
In einem bearbeiteten Vorgang beschwerte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber weiterhin Bilder und Videos von ihr in den sozialen Medien veröffentlicht, obwohl sie ihren Arbeitgeber bereits zur Löschung aufgefordert hatte. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Bilder und Videos zu löschen. Er führte an, dass ihm laut Arbeitsvertrag die Arbeitsergebnisse aus der Tätigkeit der Beschäftigten zustünden. Die Beschäftigte habe sich selbst zur Verfügung gestellt und sei mit den Bildaufnahmen und Veröffentlichungen einverstanden gewesen. Zudem sei ein hoher Betrag in den Ausbau der Marke, unter anderem auch in die Produktion der Bilder und Videoclips, in dem (auch) die Beschwerdeführerin zu sehen ist, investiert worden.
Da in dem konkreten Fall weder erkennbar war, dass die (weitere) Veröffentlichung nach Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses mit der arbeitsvertraglichen Regelung begründbar war und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs.1 Buchstabe b) DS-GVO zulässig gewesen wäre noch, dass eine solche aufgrund des überwiegenden Interesses der Beschwerdeführerin gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe f) DS-GVO rechtmäßig erfolgen konnte und auch eine etwaig gegebene Einwilligung aufgrund des Widerrufs nicht mehr weiterhin Grundlage für die Datenverarbeitung sein konnte, wiesen wir den Arbeitgeber unter Androhung eines Zwangsgeldes an, die Fotos und Videosequenzen, auf denen die Beschwerdeführerin zu sehen ist, zu löschen. Gegen diesen Bescheid legte der ehemalige Arbeitgeber Klage ein und beantragte die Aufhebung desselben. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach steht derzeit noch aus.
Soweit Bilder und Videomaterial Beschäftigtendaten enthalten und diese gegebenenfalls auch über das Bestehen eines Beschäftigtenverhältnisses hinaus verarbeitet werden sollen, empfehlen wir den Abschluss eines Model-Release Vertrages. Mit einem solchen Vertrag können das Model/die abgebildete Person und der Vertragspartner (hier Arbeitgeber) regeln, wie die Personenabbildungen verwendet werden dürfen und welche Vergütung das Model hierfür erhält. In diesem Fall kann die (vertragsgemäße) Verarbeitung der Bildmaterialien auf Art. 6 Abs.1 UAbs. 1 Buchstabe b) DS-GVO gestützt werden.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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