Bilder der elektronischen Gesundheitskarte
Lange Zeit war umstritten, ob gesetzliche Krankenkassen das Foto der versicherten Person weiterhin speichern dürfen, wenn die elektronische Gesundheitskarte erstellt wurde. Das Bundessozialgericht hat in dieser Frage für Klarheit gesorgt.
Nach § 291 Abs. 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild der bzw. des Versicherten zu versehen. Dieses Lichtbild wurde bisher bei den Krankenkassen auch nach Anfertigung der Gesundheitskarte weiterhin gespeichert. Diese Vorgehensweise wurde damit begründet, dass das Lichtbild benötigt werde, um zum Beispiel bei Verlust der Gesundheitskarte eine Ersatzkarte auszustellen. Eine Löschung des Fotos könne erst nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
Nachdem diese Auffassung zunächst vor dem Sozialgericht Konstanz und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Bestand hatte, bekam das Bundessozialgericht die Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu positionieren. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (Az. B 1 KR 31/17 R) gab es dem klagenden Krankenkassenmitglied Recht: Sobald die elektronische Gesundheitskarte ausgestellt ist, muss das Foto bei der Krankenkasse gelöscht werden. Die Speicherung des Fotos dient allein dem Zweck, die Karte auszustellen, wobei die „Ausstellung“ ein zeitlich abgrenzbarer Vorgang und gerade kein Dauerzustand ist. Die Befugnis zur Speicherung des Fotos bezieht sich nur auf eine einzige konkrete Gesundheitskarte.
Einer Krankenkasse wurde darüber unterrichtet, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beratungs- und Kontrolltätigkeit de Aufsichtsbehörde zugrunde liegt.
Das Urteil des Bundessozialgerichts lässt dennoch Raum für eine Einwilligungslösung. Wenn es im eigenen Interesse der versicherten Person liegt, das Lichtbild für die Ausstellung einer Ersatzkarte zu speichern (zum Beispiel um sich Arbeitsaufwand zu ersparen), sollte ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, hierzu ihre Einwilligung zu erteilen. Die Einwilligung muss ausdrücklich, freiwillig und informiert sowie zweckgebunden erfolgen und soll nach § 67b Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen das Foto der versicherten Person löschen, sobald ihr die elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt wurde. Nur wenn die bzw. der Versicherte wirksam einwilligt, ist auch darüber hinaus die Speicherung des Lichtbildes zulässig.
Quelle: LDI NRW
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