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11.01.2023

Bildaufnahmen in der Kita

Keine umfassenden Bildaufnahmen in der Kita

Die Anfertigung von Foto- (und Video-) Aufnahmen in Kindertagesstätten bzw. Kindergärten bleibt ein sensibles datenschutzrechtliches Dauerthema. Die verantwortlichen Stellen sind seit Inkrafttreten der DSGVO nochmals mehr in der Pflicht, umfassende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und für die nötige Transparenz gegenüber den Eltern/Sorgeberechtigten zu sorgen, – für alle damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge (von der Fertigung bis zur weiteren Verwendung) und zum weiteren Umgang dieser Aufnahmen.

Die Datenschutzbehörde erreichte eine Beschwerde eines betroffenen Elternteils über eine Kindertagesstätte bzw. den (freien) Träger dieser Kindertagesstätte, in der bzw. bei dem eines der Kinder des Beschwerdeführers aufgenommen werden sollte. Der Träger betreibt im Übrigen auch noch andere Kindertagesstätten an anderen Orten. Gegenstand der Beschwerde waren den Datenschutz adressierende Passagen, in dem vom Träger dort in der Kindertagesstätte eingesetzten (umfangreichen) Vertrag zur Kinderbetreuung. Dieser Vertrag enthielt z.B. an einer Stelle auch einen Passus zum „Erstellen und Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen“. Die Datenschutzregelungen im gesamten Vertrag erschienen dem Beschwerdeführer nicht haltbar zu sein und gegen geltendes Datenschutzrecht zu verstoßen. Die Möglichkeit, einzelnen Passagen und deren Regelungen zu widersprechen, sah der Träger nicht vor. Eine Betreuungsmöglichkeit wurde nur durch vollständige Vertragsunterzeichnung der Eltern/Sorgeberechtigten eröffnet.

Darum involvierte der Betroffene die Datenschutzaufsicht und bat um Prüfung und Intervention.

Einleitung

Das Thema Foto- und Filmaufnahmen in Kindertagesstätten bzw. Kindergärten ist seit vielen Jahren ein Dauerthema im Bereich Sozialwesen und regelmäßig/alljährlich Gegenstand von Beschwerden, Beratungsanfragen, Prüfanträgen usw. Die Sensibilität dieses Themas liegt auf der Hand, denn die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern ist unmittelbar eingängig wie offenkundig und schlägt sich nicht zuletzt z.B. in der grundgesetzlich niedergelegten (sog.) Wächteraufgabe des Staates nieder. Die – teils – seit Jahren oder gar Jahrzehnten geltenden Gesetze und Aufgaben des Staates im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sind seit Inkrafttreten der DSGVO aus datenschutzrechtlicher Perspektive nochmals ausdrücklich und zusätzlich geschärft worden, indem die DSGVO die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnt (vgl. nur z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 8 oder Erw.Gr. 38 DSGVO).

Insofern ist und bleibt es ein gewichtiges Thema, das im Rahmen von Beschwerden und Anfragen aufmerksam und kritisch begleitet und, sofern erforderlich, auch mit Nachdruck gegenüber verantwortlichen Stellen für datenschutzaufsichtsbehördlich akzeptable Lösungen verfolgt wird.

Sachverhalt und rechtliche Bewertung

Der Beschwerdeführer reichte neben seiner Beschwerde auch den vollständigen, von ihm kritisierten Betreuungsvertrag des Trägers ein. Nach dessen kritischer Durchsicht musste die Datenschutzbehörde einerseits zu unbestimmte und intransparente Regelungen unter einer Regelung zum Datenschutz konstatieren. Andererseits stachen tatsächlich die dortigen Ausführungen und Regelungen zum „Erstellen und Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen“ ins Auge, so z.B. insbesondere folgender Passus:

„Die Erziehungsberechtigten willigen mit ihrer Unterschrift dieses Vertrages in das Verbreiten bzw. öffentliche zur Schau stellen von Aufnahmen, auf denen auch ihr Kind bzw. sie selbst zu sehen sind, für folgende Zwecke – auch nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses – unter dem Vorbehalt ein, dass keine schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familie beeinträchtigt werden.“

  • Verwenden von Foto-, Dia-Aufnahmen, die das Personal erstellt, für Druck-Erzeugnisse (z.B. Einrichtungskonzept, Elternbriefe, Jahresberichte, Chroniken, Foto-Galerie im geschützten Elternbereich).
  • Vorführen von Foto-, Film-, Dia-Aufnahmen, die das Personal oder eine andere Person im Auftrag erstellt, auf Elternabenden, in kommunalpolitischen Gremien und anderen Kreisen einer interessierten Öffentlichkeit.
  • Veröffentlichen von Foto- und Film-Aufnahmen, die das Personal oder ein Pressevertreter erstellt, in Presseberichten über die Einrichtung.“

Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, waren weite Teile der Regelungen zum Datenschutz und zum Umgang mit Foto- und Filmaufnahmen zu oder völlig unbestimmt („Pauschalaussagen“), so dass z.B. eine wirksame Einwilligung der Eltern/Sorgeberechtigten schon gar nicht erteilt werden konnte, weil diese das Ausmaß der Datenverarbeitung beim Träger nicht erkennen und einschätzen konnten. Sie wurden schlicht nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, wozu genau sie ihre Einwilligung erteilen sollen.

Auch die im Vertrag erwähnte „uneingeschränkte“ Möglichkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten für interne Zwecke oder gar untereinander zwischen den verschiedenen Tochtergesellschaften (Kindertagesstätten) musste als inakzeptabel thematisiert werden. Schließlich und nicht zuletzt galt dies auch für den oben zitierten Passus, der als datenschutzrechtlich inakzeptabel gelten muss.

Die Datenschutzbehörde hat den Träger der Kindertagesstätte(n) daher mit diesen Bedenken konfrontiert. In einer kurzfristigen ersten Reaktion auf das diesbezügliches Schreiben durch die Rechtsbeiständin des Verantwortlichen hat sich dann – durchaus glücklicherweise – eine der  Bedenken und deutlichen Hinweise dankend aufnehmende, konstruktive Aufarbeitung des Vertrags insgesamt und des Themas „Erstellen und Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen“ als Schwerpunkt ergeben. Die ausgeprägte Kooperationsbereitschaft, gerade in Form der Entgegen- und Aufnahme der Kritikpunkte mit sofortiger Anpassung und Umsetzung in das dortige Vertragswerk, stellte sich schnell als positiv bemerkenswert wie inhaltlich verlässlich heraus.

So wurde – es folgt eine beispielhafte Kurzaufzählung – eine den Erfordernissen der DSGVO (vgl. Art. 12 und 13 DSGVO) gerecht werdende Datenschutzinformation neu formuliert und integriert. Ferner wurde eine – wegen des Kopplungsverbots gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO – vom Vertrag über die Betreuungsleistungen unabhängige Einwilligungserklärung für die Fertigung und Verwendung von (stehenden und laufenden) Aufnahmen von Personen entworfen, die den Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a, Art. 7 DSGVO sowie des §22 KUG genügt. Hier wurden u.a. auch bestimmte Situationen, in denen überhaupt Aufnahmen in Betracht kommen bzw. gemacht werden, ausgewählt und genau definiert.

Ebenfalls wurde – auch im Zusammenhang der Foto- und Videoaufnahmen – das IT-Sicherheitskonzept nochmals kritisch geprüft, überarbeitet und neu implementiert.

Im Ergebnis wurden durch die wechselseitige und durchweg konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Träger und der Datenschutzbehörde innerhalb kurzer Zeit sowohl das Vertragswerk als auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen datenschutzkonform überarbeitet und schnell in die Praxis umgesetzt, so dass die Behörde von ihren Befugnissen nach Art. 58 DSGVO keinen Gebrauch machen musste.


Fazit

Vertragsregelungen oder Einwilligungserklärungen in Kindertagesstätten bzw. Kindergärten sind aus datenschutzaufsichtsbehördlicher Perspektive nicht selten problematisch oder gar – in manchen Fällen – inakzeptabel, weil sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Da es hierfür aus verschiedenen Gründen kein einheitliches Muster gibt und geben kann, wird dieses Thema die Datenschutzbehörde auch weiterhin beschäftigen. Dies kann allerdings auch einmal Freude bereiten, wenn sie sich mit einem zugänglichen, kooperativen und verlässlichen Gegenüber auseinandersetzen darf, dem meine Forderungen nachvollziehbar sind und der diese dankend und verlässlich wie umgehend umsetzt.

Quelle: HBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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