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29.12.2021

Bewertung eines Online-Shops

Aufforderungs-E-Mails zur Bewertung eines Online-Shops

Die Versendung einer E-Mail zum Zwecke der Aufforderung um Bewertung des vorher durch den Betroffenen genutzten Online-Shops stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO dar, solange dafür keine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO vorliegt.

Ein Thüringer Unternehmen, welches auch einen Online-Shop betreibt, hat einem Kunden nach Abschluss eines Onlinekaufes eine EMail mit der Aufforderung zur Bewertung des Online-Shops zugesandt. Als Zweck dieser E-Mail wurden die Analyse und Verbesserung des Online-Shops angegeben. Der Kunde hat im Rahmen seines Kaufgeschäftes dazu keinerlei Einwilligungen abgegeben. Der betroffene Kunde legte Beschwerde beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) ein. Bei der Aufforderung zur Bewertung eines Shops handelt es sich um eine Werbemaßnahme. Werbung wird definiert als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“ (Art. 2 Buchstabe a) der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vom 12. Dezember 2006).

Eine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung findet sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), abgesehen von einer Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO, nur in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO. Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich sein, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Anhaltspunkte für die zu treffende Abwägungsentscheidung enthält Erwägungsgrund 47 DSGVO, der unter anderem ausführt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

In diesem Fall wäre eine Datenverarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen möglicherweise gerechtfertigt, wenn sie erforderlich wäre, um ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Verantwortlichen zu wahren und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen höher gewichtet werden müssen. Zur Förderung des Produktabsatzes ist es grundsätzlich ein legitimes wirtschaftliches Interesse des Verantwortlichen, Werbemaßnahmen durchzuführen.

Vorliegend handelte es sich aber aufgrund des Kontaktweges per E-Mail um eine im Rahmen der Bewertung der Zulässigkeit zu berücksichtigende Besonderheit. Hierzu regelt das Wettbewerbsrecht in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in welchen Fällen von einer unzumutbaren Belästigung der Beworbenen auszugehen und eine Werbung dieser Art unzulässig ist. Weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur für zulässig erklärt, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sind auch bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung, die Wertungen in den Schutzvorschriften des UWG für die jeweilige Werbeform mit zu berücksichtigen. Wenn für den werbenden Verantwortlichen ein bestimmter Kontaktweg zu einer betroffenen Person danach nicht erlaubt ist, kann die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO auch nicht zugunsten der Zulässigkeit einer Verarbeitung dieser Kontaktdaten für Zwecke der Direktwerbung ausfallen. (Siehe dazu auch Orientierungshilfe Direktwerbung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder: hier).

Die Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar, da nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Es greift auch nicht die Privilegierung des § 7 Abs. 3 UWG, der hiervon abweichend regelt, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine unzumutbare Belästigung vorliegt, da die Werbung auch nicht für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen des Verantwortlichen erfolgte. Eine Zufriedenheitsabfrage per E-Mail nach einem Onlineverkauf dient nur der Verbesserung des Online-Shops und ist für das weitere Bewerben von Produkten nicht erforderlich.

Demzufolge ist die Zusendung einer solchen Bewertungs-E-Mail nur über den Tatbestand der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO zu rechtfertigen. Eine solche wurde allerdings vom Unternehmen im Rahmen des Kaufvorgangs nicht abgefordert, sodass das Handeln des Unternehmens einen Datenschutzverstoß darstellt. Der TLfDI hat nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmens diesem gegenüber eine Verwarnung im Verwaltungsverfahren ausgesprochen. Gleichzeitig hat das verantwortliche Unternehmen eine technische Umstellung vorgenommen. Die Versendung von derartigen Bewertungs-E-Mails erfolgt nun nur noch nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden, sodass ein gesetzeskonformer Zustand geschaffen wurde.

Quelle: LfDI Thüringen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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