OLG Hamburg: Arbeitgeber-Bewertungsplattform Kununu muss Identität von Rezensenten offenlegen oder die Bewertung löschen
Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) hat entschieden, dass Arbeitgeber das Recht haben, die Löschung von negativen Kununu-Bewertungen zu verlangen, wenn die Plattform die Identität bewertenden Person nicht ausreichend gegenüber dem Arbeitgeber offenlegt. Die Arbeitgeberin zweifelte an der Echtheit von Bewertungen auf Kununu und beantragte deren Löschung. Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin und betonte die Notwendigkeit, dass die Plattform die Identität der Verfasser offenlegt, insbesondere wenn behauptet wird, dass kein geschäftlicher Kontakt mit dem Arbeitgeber bestand. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass es keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Anonymität für Personen gibt, die Bewertungen abgeben. Das Gericht argumentierte, dass es entscheidend sei, so viele Informationen wie möglich zu haben, um die Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung zu überprüfen, einschließlich der Identität des Verfassers. Daher trägt der Verfasser das Risiko, dass seine Anonymität aufgehoben werden könnte. Dies bedeutet, dass die Plattformen die Identität der Bewertenden offenlegen können, um die Rechtmäßigkeit der Bewertung durch ein negativ bewertetes Unternehmen prüfen zu lassen.
Die Entscheidung erleichtert es Arbeitgebern erheblich, sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen zu verteidigen. Sie können nun auf rechtlicher Grundlage die Löschung von Bewertungen verlangen, die nicht auf einem tatsächlichen geschäftlichen Kontakt beruhen. Dies könnte Auswirkungen auf die Praxis von Bewertungsportalen haben und Arbeitgebern helfen, ihr Online-Image zu schützen.
Dazu aus der Stellungnahme von Kununu:
„Wir von kununu sehen uns auch im Lichte dieser Rechtsprechung weiterhin verpflichtet, die Anonymität unserer Nutzer zu gewährleisten. Aufgrund dieser nur vorläufigen und nicht höchstinstanzlichen Entscheidung des OLG Hamburg, sehen wir daher keine Veranlassung zur Einführung einer Klarnamenpflicht oder zur Herausgabe solcher im Rahmen der Überprüfung einer Bewertung und lassen die Entscheidung entsprechend überprüfen.“
Quelle: OLG Hamburg
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