Betroffenenselbstauskunft an Angehörige
Keine Betroffenenselbstauskunft an Angehörige Verstorbener
Ein Erbe fragte bei der Datenschutzbehörde an, ob ein Kreditinstitut, das für eine zwischenzeitlich verstorbene Angehörige das Konto führte, ihm Auskunft erteilen müsse, wenn er das datenschutzrechtliche Betroffenenselbstauskunftsrecht der Verstorbenen geltend mache. Die Datenschutzaufsicht erläuterte, dass das Betroffenenselbstauskunftsrecht nach der gesetzlichen Konzeption ein höchstpersönliches Recht der von der Datenverarbeitung Betroffenen ist, hier also der verstorbenen Angehörigen, und allein deren informationelle Selbstbestimmung absichern soll. Der Betroffenenselbstauskunftsanspruch gehört daher nicht zu der an Erb:innen übergehenden Erbschaftsmasse, sondern fällt mit dem Tod der Betroffenen weg.
Quelle: LfDI Bremen
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