Zurück zur Übersicht
03.09.2022

Betroffenenselbstauskunft an Angehörige

Keine Betroffenenselbstauskunft an Angehörige Verstorbener

Ein Erbe fragte bei der Datenschutzbehörde an, ob ein Kreditinstitut, das für eine zwischenzeitlich verstorbene Angehörige das Konto führte, ihm Auskunft erteilen müsse, wenn er das datenschutzrechtliche Betroffenenselbstauskunftsrecht der Verstorbenen geltend mache. Die Datenschutzaufsicht  erläuterte, dass das Betroffenenselbstauskunftsrecht nach der gesetzlichen Konzeption ein höchstpersönliches Recht der von der Datenverarbeitung Betroffenen ist, hier also der verstorbenen Angehörigen, und allein deren informationelle Selbstbestimmung absichern soll. Der Betroffenenselbstauskunftsanspruch gehört daher nicht zu der an Erb:innen übergehenden Erbschaftsmasse, sondern fällt mit dem Tod der Betroffenen weg.

Quelle: LfDI Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks