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30.12.2021

Beschwerde gegen Vermieter

Beschwerde gegen Vermieter wegen der unberechtigten Weitergabe einer Telefonnummer an den Handwerker

Der Vermieter darf die Telefonnummer des Mieters nicht ohne dessen Einwilligung an ein Handwerksunternehmen weitergeben.

Dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) wurde im Rahmen einer Beschwerde bekannt, dass eine Thüringer Wohnungsgesellschaft personenbezogene Daten verarbeitete, ohne hierfür berechtigt zu sein. Die Wohnungsgesellschaft hat im Rahmen von Baumaßnahmen an einem ihrer Häuser einem Handwerksunternehmen, das mit Bauleistungen beauftragt war, eine Liste mit den Namen und privaten Telefonnummern von Mietern zur Verfügung gestellt, damit diese zur Terminorganisation und Durchführung von Bauarbeiten kontaktiert werden konnten. Dagegen wandte sich ein Mieter und erhob eine Beschwerde beim TLfDI wegen der unberechtigten Weitergabe seiner Telefonnummer an Dritte. Der TLfDI wandte sich sodann an die Wohnungsgesellschaft und wies auf die Rechtslage hin. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Mieters durch Übermittlung seiner Telefonnummer an das Handwerksunternehmen stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Diese Fälle der rechtmäßigen Datenverarbeitung sind abschließend in Art. 6 Abs. 1 DSGVO geregelt. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO schafft folglich ein so genanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO durch den Mieter lag nicht vor. Das vorgelegte Formular einer angeblich erteilten Einwilligungserklärung, welche alle Mieter unterzeichnen würden, genügte nicht den Anforderungen an eine Einwilligung. Diese Erklärung war nicht ausreichend bestimmt im Sinne des Art. 7 DSGVO. Sie enthielt keinerlei Konkretisierungen durch Ankreuzen der von der Einwilligung abzudeckenden Sachverhalte. Die Einwilligungserklärung hatte daher keinen konkreten Erklärungsgehalt und war daher so zu werten, als ob sie nicht abgegeben wurde.

Als weitere Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Telefonnummer an das Handwerksunternehmen kam auch nicht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO in Frage. Nach dem Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet, den Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn man Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen als Bestandteil der Vertragspflicht ansieht, ist die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO für die Übermittlung der Telefonnummer an Dritte hier nicht einschlägig. Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO ist die Verarbeitung im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses möglich. Die Weitergabe der Telefonnummer an Dritte diente jedoch nicht der Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Mieter. Selbst für den Fall, dass die Handwerksleistung im Rahmen der Vertragserfüllung läge, ist die Datenübermittlung dazu nicht erforderlich, da es mildere Mittel gibt. Hier ist es nur möglich, dass die Telefonnummer durch die Wohnungsgesellschaft selbst genutzt wird, um Anrufe beim Mieter für kurzfristige Absprachen zu tätigen.

Schlussendlich wurde als weitere Rechtsgrundlage der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO geprüft. Die Befugnis zur Übermittlung der Telefonnummer kann jedoch auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO gestützt werden. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist danach rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dafür müsste die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich gewesen sein. Wenn die berechtigten Interessen auf anderem Wege ebenso effektiv verwirklicht werden können und hierbei die Rechte und Interessen der betroffenen Person weniger beeinträchtigt werden, ist eine Verarbeitung schon nicht erforderlich. Dies zu Grunde gelegt, war es daher nicht erforderlich, den direkten Kommunikationsweg zur Terminabsprache zwischen den Mietern und der Handwerksfirma zu ermöglichen, da auch eine Information an den Mieter durch die Wohnungsgesellschaft selbst hätte erfolgen können, ohne die Übermittlung der Telefondaten an einen Dritten. Es gab daher keine rechtliche Grundlage zur Übermittlung der Telefonnummerndaten des Mieters an das Handwerksunternehmen und es liegt daher eine rechtswidrige Verarbeitung der Daten vor.

Der TLfDI erließ daraufhin eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO, um zukünftig ein datenschutzkonformes Verhalten der Wohnungsgesellschaft bei ähnlichen Fällen herbeizuführen und Verstöße in der Zukunft zu unterbinden.

Quelle: LfDI Thüringen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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