Berichtigung von ärztlichen Diagnosen
Die Prüfung der Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Macht ein Patient in diesem Zusammenhang sein Berichtigungsrecht geltend, obliegt ihm die Beweislast für das Vorliegen der Unrichtigkeit.
Das BayLDA erreichen Anfragen von Patienten, die die Richtigkeit der von ihrem Arzt gestellten Diagnose anzweifeln und in diesem Zusammenhang eine Berichtigung ihrer Daten nach Art. 16 DSGVO wünschen.
Die fachliche Richtigkeit einer Diagnose ist keine Frage des Datenschutzes. Soweit noch nicht – z.B. durch unanfechtbare Entscheidung eines Gerichts – feststeht, ob eine gestellte Diagnose tatsächlich unrichtig ist, fällt diese Prüfung folglich nicht in unsere Zuständigkeit.
Anders sieht es aus, wenn es darum geht, ob Tatsachen, die der vom Arzt erstellten Diagnose zu Grunde legen, unrichtig sind. Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung dieser Tatsachen reicht es allerdings nicht, dass der betroffene Patient lediglich die Richtigkeit der Diagnose bestreitet. Er muss in seinem Antrag auf Berichtigung vielmehr konkret darlegen, inwiefern die ihn betreffenden Tatsachen unrichtig sind und wie eine Berichtigung aussehen sollte. Dem verantwortlichen Arzt obliegt sodann die umfassende Prüfung der gespeicherten Daten und gegebenenfalls eine Berichtigung der Tatsachen und eine Überarbeitung der Diagnose.
Wird eine Patientenakte entsprechend berichtigt, muss neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleiben, wann die Korrektur vorgenommen wurde (§ 630f Abs. 1 Satz 2 BGB).
Quelle: BayLDA
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