Auch der Umgang der öffentlichen Verwaltung mit Anzeigenden und Hinweisgeber:innen bleibt ein Dauerthema. In fast allen Zweigen der Verwaltung (auch außerhalb der Strafverfolgung, wo diese Problematik durch Verwaltungsvorschriften und Gesetze, insbes. die StPO, speziell geregelt ist) kommt es vor, dass Bürger Hinweise auf vermeintlich rechtswidriges Verhalten oder rechtswidrige Zustände geben.
Die erlangten Informationen dürfen grundsätzlich von einer Behörde zur weiteren Klärung genutzt werden. Allerdings ist die Identität von Hinweisgebern und Informanten vertraulich zu behandeln. Auch gegenüber dem Auskunftsanspruch des Betroffenen gem. Art. 15 DSGVO und dem Akteneinsichtsanspruch des Beteiligten gem. § 29 Abs. 1 VwVfG ist das Geheimhaltungsinteresse in diesen Fällen grundsätzlich vorrangig (Art. 15 Abs. 4 DSGVO, § 29 Abs. 2 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991, NJW 92, 451; OVG Koblenz, Urteil vom 16. September 1997, Az. 7 A 12512/96 und 7 A 10004/97). Der Schutz des Hinweisgebers ist nicht abhängig von einer Bitte um vertrauliche Behandlung. Eine solche Bitte verpflichtet aber die Verwaltung zu besonders sorgfältiger und restriktiver Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die Nutzung und Weitergabe der personenbezogenen Daten von Hinweisgeber:innen zulässt.
Keinesfalls ist es erforderlich, den von Hinweisen Betroffenen zum Zweck der Stellungnahme die Identität des Hinweisgebers mitzuteilen. Hier reicht grundsätzlich die Formulierung „Nach Hinweisen aus der Bevölkerung …“ aus. Falls die Bekanntgabe der Identität des Hinweisgebers wesentlich ist, um dem Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, ist zu prüfen, ob einer der nachfolgend aufgeführten Rechtfertigungsgründe für die Übermittlung vorliegt. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Hinweisgeber ausdrücklich damit einverstanden ist. Auch wenn sich der Inhalt des Hinweises durch andere Aufklärungs- und Beweismittel nicht erhärten lässt, sich der Inhalt der Aussage des Hinweisgebers aber grundsätzlich als Beweismittel eignet, so kann die Identität im überwiegenden Allgemeininteresse entsprechend genutzt werden.
Letztendlich darf die Identität des Hinweisgebers auch dann bekanntgegeben werden, wenn sich die Hinweise als falsche Anschuldigungen erweisen, denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Beleidigungs- oder Schädigungsabsicht des Hinweisgebers zugrunde liegt (Art. 6 Abs. 1 lt. e, Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LDSG; für ein Verwaltungsverfahren: § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG).
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
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