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25.08.2020

Bekanntgabe einer Wohnungsdurchsuchung

Die ausschließlich telefonische Weitergabe einer Information durch einen Verwalter einer Eigentümergemeinschaft an die Verwaltungsbeiräte unterfällt nicht dem Datenschutzrecht, sofern der Verwalter die in Rede stehende Information nicht automatisiert oder in einem Dateisystem verarbeitet.

Die Aufsichtsbehörde erhält verhältnismäßig viele Beschwerden, die die Bekanntgabe bestimmter Informationen durch Verwalter von Eigentümergemeinschaften an Verwaltungsbeiräte betrafen. Aus diesen Beschwerden wird erkennbar, dass manche Wohnungseigentümer sich nicht im Klaren darüber sind, welche Stellung ein Verwaltungsbeirat in der Eigentümergemeinschaft hat.

In einem Fall beschwerte sich ein Eigentümer darüber, dass der Verwalter „mehrere andere Eigentümer“ darüber informiert habe, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung durchgeführt habe. Als wir den Verwalter zur Stellungnahme aufforderten, stellte sich heraus, dass die Polizei im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung die Tür zu der Wohnung des Beschwerdeführers aufbrechen musste, da ein anderer Zugang nicht möglich war. Die Polizei hatte den Verwalter kontaktiert und versucht zu eruieren, ob eine Möglichkeit bestehe, die Wohnung zu betreten, ohne die Tür aufbrechen zu müssen, was jedoch nicht möglich war, da der Verwalter keinen Schlüssel zu der Wohnung hatte. Da es sich bei der Wohnungstür um Gemeinschaftseigentum handelte, hatte der Verwalter es für angemessen angesehen, die zwei für die Eigentümergemeinschaft bestellten Verwaltungsbeiräte darüber zu informieren, dass die Polizei die Wohnungstür aufbrechen werde und somit die im Gemeinschaftseigentum stehende Tür beschädigt werden würde.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde hat dieses Vorgehen im vorliegenden Fall als zulässig bewertet, da der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 2 WEG die Aufgabe hat, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund wäre es zumindest nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter es aufgrund des durch den Polizeieinsatz verursachten Schaden am Gemeinschaftseigentum angezeigt erachtet hat, die Verwaltungsbeiräte über den Vorgang zu informieren.

Unabhängig davon war schon mehr als fraglich, ob die Mitteilung der entsprechenden Information durch den Verwalter an die Beiräte, dass eine Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers stattfinden werde. überhaupt eine der DSGVO unterfallende Verarbeitung darstellt. Der Verwalter war nämlich durch die Polizei telefonisch über den bevorstehenden Einsatz informiert worden und hat diese Information lediglich ebenfalls telefonisch an die Beiräte weitergegeben, ohne sie jedoch in irgendeiner Weise automatisiert oder aber in einem Dateisystem zu verarbeiten. Mangels einer automatisierten Verarbeitung oder einer Verarbeitung personenbezogener Daten in einem „Dateisystem“ im Sinne von Art. 4 Nr. 16 DSGVO unterfiel die Weitergabe dieser Information durch den Verwalter an die Beiräte gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO nicht dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.

Der Fall verdeutlicht exemplarisch, dass nicht jede Weitergabe personenbezogener Daten dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts unterfällt.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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