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22.03.2024

Bauakt kein Dateisystem

Die Grenzen der DSGVO: Wenn analoge Bauakten das Auskunftsrecht aushebeln

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht wurde die Vollständigkeit der von einer Gemeinde erteilten Auskunft über personenbezogene Daten eines Beschwerdeführers geprüft. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich Auskunft über alle personenbezogenen Daten gefordert, die von der Gemeinde verarbeitet wurden und nicht direkt bei ihm erhoben worden waren, einschließlich Personenverzeichnissen, Statistiken und Schriftverkehr.

Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass alle relevanten Daten, bis auf die Inhalte eines spezifischen Bauaktes, bereitgestellt wurden. Der Bauakt wurde ausschließlich in Papierform geführt und eine digitale Bereitstellung der darin enthaltenen Daten wurde aufgrund des hohen Aufwands abgelehnt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Auskunft unvollständig sei, insbesondere hinsichtlich des Schriftverkehrs mit Dritten und der Daten vor einem bestimmten Datum.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die von der Gemeinde erteilte Auskunft weitgehend vollständig war. Es wurde festgestellt, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, gilt. Aufgrund der Art und Weise, wie der Bauakt geführt wurde, nämlich in physischer Form ohne gezielte Suchmöglichkeit nach personenbezogenen Daten, erreichte dieser nicht den Ordnungsgrad, der für die Anwendung der DSGVO erforderlich ist. Daher wurde die Beschwerde hinsichtlich des Bauaktes als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer eine vollständige Auskunft zu seinen Melde- und Abgabedaten sowie zum Schriftverkehr zwischen der Gemeinde und Dritten, der ihn betraf, erhalten hatte. Die Beschwerde wurde daher insgesamt als unbegründet abgewiesen, und es wurde festgelegt, dass eine Revision nicht zulässig sei, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Quelle: BverG Österreich

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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