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30.11.2020

Bankdaten an geschiedene Ehepartner

Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Banken und Sparkassen an Ehepartner ist nur dann zulässig, wenn diese aufgrund einer Vollmacht oder Kontoinhaberschaft zum Empfang der Daten berechtigt sind. Auf die Ehe allein kann eine Übermittlung hingegen nicht gestützt werden.

Es wurden der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einige Beschwerden vorgelegt, welche die Übermittlung personenbezogener Daten an bereits geschiedene Ehepartner durch Banken und Sparkassen zum Gegenstand hatten. In sämtlichen zur Kenntnis gebrachten Vorgängen war die Datenübermittlung unzulässig.

Es handelte sich um zwei Fallkonstellationen:

a. die Herausgabe einer aktuellen Kontenübersicht, auf der auch die Konten und Kontostände des geschiedenen Ehepartners aufgeführt waren und
b. die Zusendung von Zweitschriften von Kontoauszügen zum Girokonto an den geschiedenen Ehepartner.

Bei Fallkonstellation a) beantragte jeweils eine Einzelperson eine Übersicht seiner/ ihrer Konten, die aufgrund der bekannten und in der Datenverarbeitung auch gespeicherten Ehe auch ausgehändigt wurde. Darin waren auch alle Konten des geschiedenen Ehepartners, für die weder eine Vollmacht noch eine Mitkontoinhaberschaft bestand, enthalten. Bei Fallkonstellation b) beantragte eine Person Zweitschriften von Kontoauszügen zu dem eigenen Konto, die dann an die Postanschrift des geschiedenen Ehepartners gesandt wurden.

Beide Fallbeispiele stellten unzulässige Übermittlungen personenbezogener Daten dar, weil der Ehepartner nicht Kontoinhaber war und auch keine Kontovollmacht vorlag.

Grundsätzlich ist eine Datenübermittlung nur dann zulässig, wenn diese auf die Regelungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden kann. Vorliegend erfüllte keine der beiden Fallkonstellationen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Sind beide Ehepartner gemeinsam Vertragspartner bei der Bank, z.B. im Rahmen einer gemeinsamen Immobilienfinanzierung, dürfen die Daten zu diesem Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO selbstverständlich auch an den geschiedenen Ehepartner übermittelt werden. Gleiches gilt, wenn der Empfänger eine auch nach der Scheidung wirksame Vollmacht für das Konto hat, zu dem Daten übermittelt werden. Die Ehe allein stellt hingegen keinen Erlaubnistatbestand dar. Daher wirkt sich eine Scheidung in der Regel auch nicht auf die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu dem betroffenen Vertragsverhältnis aus.

Die Ursache für die fehlerhafte Übermittlung in der als Beschwerde vorgebrachten Sachverhalten lag in allen Fällen in der Speicherung und unzureichenden Korrektur von Personenverbünden und deren fehlerhafte Beurteilung durch die Bank.

Banken erstellen bei Eheleuten in ihrer Bankanwendung aus verschiedenen Gründen sogenannte Personenverbünde (hier u.a. Eheleute). Dies ist z.B. im Rahmen der Erteilung von Freistellungsaufträgen von Bedeutung oder auch, um eine Übersicht über das Gesamtengagement der Eheleute zu haben. Diese Personenverbünde beinhalten auch die jeweiligen Postanschriften der Ehepartner. Innerhalb der Personenverbünde bestehen häufig gegenseitige Kontovollmachten oder gemeinsame Kontoinhaberschaften, die zum gegenseitigen Empfang von personenbezogenen Daten berechtigen.

In Fallkonstellation b) wurden die Zweitschriften von Kontoauszügen aufgrund der zum Personenverbund gespeicherten Postanschriften an die Postanschrift des bereits geschiedenen Ehepartners gesendet. Dieser war jedoch zum Empfang der Daten nicht berechtigt. Eine Empfangsberechtigung besteht innerhalb von Personenverbünde nicht ausnahmslos. Daher ist auch bei bestehenden Personenverbünden die jeweilige Berechtigung zum Erhalt personenbezogener Daten im Einzelfall zu prüfen und zu beachten.

Dies war in den hier zu behandelnden Fällen nicht ausreichend erfolgt. Zusätzlich gelangten die Daten an einen bereits geschiedenen Ehepartner, was von den betroffenen Personen als besonders kritisch empfunden wurde. In laufenden Scheidungsverfahren kann sich die unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten auch auf die laufenden Verhandlungen oder das gerichtliche Verfahren auswirken. Kreditinstituten wird daher zur Vermeidung derartiger Fehler empfohlen, anstelle der gespeicherten Personenverbünde die jeweilige Empfangsberechtigung zu prüfen und gespeicherte Personenverbünde bei Scheidungsverfahren zu korrigieren bzw. den Eheleuteverbund zu löschen.

Es wurde in allen Fällen die Banken dazu aufgefordert, die entsprechende Löschung der Personenverbünde sowie die Anpassung der hinterlegten Anschriften vorzunehmen.

Quelle: HBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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