Datenauskunft nach DSGVO: Müssen Backup-Daten bereitgestellt werden?
Die Frage, ob Backup-Daten im Rahmen einer DSGVO Auskunftsanfrage nach Artikel 15 bereitgestellt werden müssen, wird häufig gestellt. Laut der irischen Datenschutzbehörde lautet die Antwort: Nein. Dies wirft ein Licht auf die Unterscheidung zwischen „aktiven“ Daten und Sicherungsdaten.
Was sind Backup-Daten? Backup-Daten oder Sicherungsdaten sind speziell angefertigte Kopien von Daten, die ausschließlich dem Zweck dienen, Informationen im Fall eines Datenverlusts oder einer Beschädigung wiederherzustellen. Diese Daten, die als Spiegelung der aktiven Datenbank dienen, fallen nicht unter das Recht auf Zugang gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Auskunftsanfrage und Backup-Daten Im Kontext der DSGVO und der Auskunftsanfragen ist es wichtig, die Rolle von Backup-Daten zu verstehen. Da sie lediglich als Notfallkopien dienen, werden sie bei Auskunftsanfragen nach Artikel 15 DSGVO nicht berücksichtigt. Daten, die für andere Zwecke aufbewahrt werden, wie zum Beispiel Archivdaten, zählen nicht zu den Sicherungsdaten und müssen daher bei einer solchen Anfrage beachtet werden.
Quelle: DPC Irland
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