Kreditinstitute überprüfen Kontobewegungen auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen: So sind Sparkassen und Banken neben anderen Unternehmen im Finanzsektor verpflichtet, den Missbrauch des Finanzsystems durch Verschleierung und Verschiebung von Vermögenswerten legaler Herkunft sowie Finanzierung von Terrorismus zu verhindern. Hierfür müssen Geldinstitute über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Entsprechende Verpflichtungen ergeben sich zum einen aus dem Geldwäschegesetz, zum anderen aus dem Kreditwesengesetz, hier § 25 h KWG.
Sie haben dafür angemessene geschäftsundkundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die Aufdeckung von Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Im Rahmen dieser gesetzmäßig vorgesehenen Sicherungssysteme kann dann z.B. auffallen, dass ein Kontoinhaber oder eine Kontoinhaberin am möglicherweise illegalen Glücksspiel teilnimmt oder Waffen kauft. Dies kann zu Maßnahmen des Geldinstituts führen, von der Kundennachfrage bis zur Kündigung des Kontos. Da solche Überprüfungen in der Regel durch separate Stellen innerhalb der Bank vorgenommen werden, ist nicht davon auszugehen, dass andere Mitarbeitende hiervon Kenntnis erlangen bzw. diese Durchsicht der Konten vornehmen. Da diese Datenverarbeitungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gerechtfertigt sind, ist das datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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