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08.02.2021

Ausweiskopie für Drohnenführerschein

Die Speicherung von Personalausweiskopien im Rahmen der Prüfungsdurchführung bei anerkannten Stellen ist unzulässig.

Für die Steuerung eines sog. unbemannten Fluggeräts mit Startmasse von mehr als 2 kg muss der Steuerer im Wege einer Prüfung eine Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben (§ 21 a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LuftVO). Diese Prüfung wird gemäß § 21d Abs. 2 LuftVO bei einer sog. anerkannten Stelle abgelegt; hierbei handelt es sich um Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt als für die Prüfungsdurchführung und Erteilung der Bescheinigung geeignet anerkannt wurden.

Ein Eingabeführer beschwerte sich darüber, dass eine anerkannte Stelle von ihm bei der Abnahme der Prüfung eine Kopie seines Personalausweises sowie die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangte. Dies haben wir als unzulässig bewertet. § 21d Abs. 3 LuftVO besagt lediglich, dass der Prüfungsteilnehmer ein gültiges Identitätsdokument sowie (bei erstmaliger Bewerbung um eine Bescheinigung) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG vorlegen muss. Eine Pflicht zur Erstellung und Aufbewahrung einer Kopie dieser Dokumente lässt sich der genannten gesetzlichen Vorschrift hingegen nicht entnehmen.

Die anerkannte Stelle argumentierte, dass die Anforderung und Speicherung dieser Unterlagen laut einem entsprechenden „Handbuch des Luftfahrt-Bundesamtes“ für die Abnahme der Prüfungen so vorgesehen sei. Wir nahmen daraufhin Kontakt zu der für das Luftfahrt-Bundesamt zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde – die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) – auf und baten um Beurteilung, ob das Luftfahrt-Bundesamt seinerseits von den anerkannten Stellen die Speicherung dieser Dokumente bzw. der darin enthaltenen personenbezogenen Daten verlangen dürfe. Dies wurde von der BfDI mit Berufung auf den Wortlaut des § 21d Abs. 3 LuftVO verneint. Die Speicherung der Kopien der Ausweisdokumente bzw. der darin enthaltenen Daten erfolgte somit ohne Rechtsgrundlage und war unzulässig.

Die BfDI teilte zudem mit, dass sie mit dem Luftfahrt-Bundesamt Kontakt aufnehmen werde, um dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Ausführungen im Handbuch des Luftfahrt-Bundesamtes angepasst werden, sodass anerkannte Stellen in den o. g. Fällen künftig nicht mehr Personalausweiskopien und Führungszeugnisse der Prüfungsteilnehmer speichern.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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