Anfertigen von Ausweiskopien durch das Ordnungsamt
Die Datenschutzbehörde erreichte Beschwerden darüber, dass Verkehrsüberwacher:innen des Ordnungsamtes Bremen Kopien von Personalausweisen angefertigt hatten. Im konkreten Fall ging es um die Herausgabe eines polizeirechtlich sichergestellten Fahrzeuges. Der Beschwerdeführer war persönlich anwesend und musste sich für die Herausgabe des Fahrzeuges zwecks Identitätsfeststellung ausweisen. Die Sachbearbeiterin fertigte sodann gegen seinen Willen eine Kopie seines Personalausweises an, nahm die Kopie zum Vorgang und archivierte diese. Diese Datenverarbeitung stützte die Behörde auf eine Vorschrift aus dem Bremischen Polizeigesetz mit der Begründung, nur so die Herausgabe des sichergestellten Fahrzeuges an einen Nichtberechtigten verhüten zu können.
Das Datenschutzrecht sieht demgegenüber den Grundsatz der Datenminimierung vor. Demnach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Deshalb reicht es grundsätzlich aus, sich bei persönlicher Anwesenheit der betroffenen Person den Personalausweis vorlegen zu lassen, die Identität zu prüfen und schließlich einen entsprechenden Vermerk in der Akte, etwa „Ausweis hat vorgelegen“, vorzunehmen. Das Anfertigen einer Kopie des Personalausweises darf bei persönlicher Anwesenheit der betroffenen Person nur in Ausnahmefällen und mit einer eindeutigen Rechtsgrundlage erfolgen. Das Ordnungsamt sagte uns zu, dass dieses Verfahren im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung in sämtlichen Fachbereichen der Behörde umgesetzt werden soll und die Mitarbeitenden eine entsprechende Sensibilisierung erhalten sollen. Auch will das Ordnungsamt in Abstimmung mit den anderen bürgernahen Ämtern des Bremer Innenressorts ein einheitliches und standardisiertes Verfahren erarbeiten, um die sachgerechte Aufklärung von Bürger:innen bezüglich des Datenschutzes in geeigneter Weise sicherzustellen.
Quelle: LfDI Bremen
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