VG Berlin hebt Verwarnung wegen Ausweiskontrolle gegen die Berliner Bäder-Betriebe auf
Dürfen öffentliche Schwimmbäder am Eingang den Ausweis sehen und die Drehkreuze filmen? Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit meinte nein und verwarnte die Berliner Bäder-Betriebe. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Verwarnung mit Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 42 K 73/25) aufgehoben. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte Sicherheitsmaßnahmen öffentlicher Stellen prüfen und welche Nachweise sie dafür verlangen.
Der Hintergrund: Gewalt in den Sommerbädern 2023
Die Berliner Bäder-Betriebe sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie betreiben unter anderem 29 Sommerbäder. Im Sommer 2023 kam es dort zu aggressivem Verhalten, Drohungen und körperlichen Angriffen auf Badegäste und Personal. Drei Bäder mussten geräumt werden. Einige Bäder blieben geschlossen, weil sich Beschäftigte nach den Vorfällen krankgemeldet hatten.
Die Bäder-Betriebe reagierten mit einem Paket aus 40 Sicherheitsmaßnahmen. Zwei davon standen später im Streit. Ab dem 19. Juli 2023 kamen Badegäste ab 14 Jahren nur noch mit Lichtbildausweis ins Bad. Das Personal sah den Ausweis an und speicherte keine Daten. Bestand der Verdacht auf ein Hausverbot, glich das Personal den Ausweis mit der Hausverbotsliste ab. Ab August 2023 filmten Kameras in vier Bädern die Bereiche um die Drehkreuze am Ein- und Ausgang. Die Aufnahmen wurden 72 Stunden gespeichert. Niemand sah live zu, und eine anlasslose Sichtung fand nicht statt. Die Polizei bekam Aufnahmen nur auf Anforderung.
Warum die Datenschutzbehörde verwarnte
Die Berliner Datenschutzbeauftragte prüfte die Maßnahmen direkt nach ihrer Einführung. Mit Bescheid vom 4. August 2025 sprach sie eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO aus. Aus ihrer Sicht verstießen beide Maßnahmen gegen Art. 6 DS-GVO.
Zur Ausweiskontrolle argumentierte die Behörde so: Wer nur prüft, ob jemand einen Ausweis dabeihat, erkennt damit noch keine Person mit Hausverbot. Einen standardmäßigen Abgleich mit der Liste gab es nicht. Stichproben bei auffälligen Personen hätten gereicht, und die waren schon vorher möglich. Badegäste seien außerdem nicht verpflichtet, an ihrer Identifizierung mitzuwirken. Die Behörde sah auch ein Diskriminierungsrisiko, weil der Ausweis die Staatsangehörigkeit zeigt.
Zur Videoüberwachung verlangte die Behörde einen konkreten Nachweis. Die Bäder-Betriebe hätten belegen müssen, dass es gerade in den gefilmten Bereichen besondere Gefahren gab und dass sich die Lage dort durch die Kameras verbessert hat. Die vorgelegten Statistiken unterschieden aber nicht zwischen überwachten und nicht überwachten Bädern. Erfahrungsberichte von Badleitungen reichten der Behörde nicht. Dass Kameras abschrecken, hielt sie für eine allgemeine Annahme ohne Beleg. Ein besseres Sicherheitsgefühl zähle nicht, es komme nur auf tatsächlich mehr Sicherheit an. Dazu kam, dass in nur drei Fällen Videos an die Polizei gingen. Die Behörde stützte sich dabei auf die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.
Ausweis ansehen ist eine Datenverarbeitung
In einem Punkt gab das Gericht der Behörde recht. Auch das bloße Ansehen eines Ausweises ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sind personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Der Begriff der Verarbeitung in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ist weit gefasst. Er erfasst jeden Umgang mit solchen Daten, also auch das Kenntnisnehmen und Sichten am Eingang. Eine Speicherung ist dafür nicht nötig.
Die Rechtsgrundlage war vorhanden
Die Bäder-Betriebe konnten sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO stützen. Diese Vorschrift erlaubt Verarbeitungen, die für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Sie braucht aber eine ergänzende Rechtsgrundlage im nationalen Recht nach Art. 6 Abs. 3 DS-GVO. Für die Ausweiskontrolle war das § 23 des Berliner Bäder-Anstaltsgesetzes in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung. Diese Generalklausel erlaubte Verarbeitungen, die für die gesetzlichen Aufgaben der Bäder-Betriebe erforderlich sind. Für Eingriffe mit geringer Intensität hielt das Gericht sie für ausreichend. Für die Videoüberwachung war § 20 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes die Grundlage. Er erlaubt Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, wenn sie für eine öffentliche Aufgabe oder das Hausrecht erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.
Zu den Aufgaben der Bäder-Betriebe gehört der sichere Betrieb der Bäder für alle Bevölkerungsgruppen. Diese Sicherheit war im Juli 2023 nicht mehr gegeben. Der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit der Gäste und Beschäftigten war damit ein legitimer Zweck.
Warum die Ausweiskontrolle erforderlich war
Entscheidend war für das Gericht der Zeitpunkt, an dem die Maßnahme eingeführt wurde. Räumungen und Schließungen von Sommerbädern hatte es bis dahin nicht gegeben. Die Bäder-Betriebe mussten schnell handeln und durften auf Grundlage der damaligen Lage entscheiden.
Die Kontrolle war nach Ansicht des Gerichts geeignet. Weil alle Gäste einen Ausweis vorzeigen mussten, konnte das Personal die Identität jederzeit prüfen. Kam jemand bekannt vor oder fiel jemand auf, ließ sich der Name sicher mit der Hausverbotsliste abgleichen. Vorher blieben Zweifel, weil Gäste ihren Namen nur nennen mussten. Nach einem Vorfall ließ sich ein Hausverbot auch leichter erteilen.
Ein milderes Mittel mit gleicher Wirkung sah das Gericht nicht. Das Ansehen ohne Speicherung ist schon ein sehr geringer Eingriff. Die Risiken, die die Behörde nannte, überzeugten das Gericht nicht. Eine Diskriminierung durch das Vorzeigen des Ausweises hielt es ebenso wenig für plausibel wie den Missbrauch der Daten durch Personal für private Kontakte. Das Gericht stellte klar, dass es kein Recht gibt, öffentliche Einrichtungen wie Schwimmbäder anonym zu nutzen. Das gilt auch, wenn der Betreiber in Berlin ein Monopol auf Sommerbäder hat.
Die Evaluation der Saison 2023 stützte das Ergebnis. Das Gericht verglich die Zahlen mit 2019, weil die Corona-Jahre 2020 bis 2022 keine brauchbare Vergleichsbasis sind. Körperverletzungen gingen von 38 auf 8 zurück, Bedrohungen von 21 auf 4 und Beleidigungen von 69 auf 25. Strafanzeigen sanken von 195 auf 35. Räumungen gab es keine mehr. Die Fortführung der Kontrollen in der Saison 2024 war deshalb ebenfalls erforderlich.
Warum auch die Videoüberwachung zulässig war
Die Kameras sollten Übergriffe und Straftaten an den Drehkreuzen verhindern. Dort war die Stimmung angespannt, und dort kam es häufig zu Angriffen und zu Leistungserschleichung, also zum Betreten ohne Ticket. Anders als die Behörde hielt das Gericht die Abschreckung durch offene Kameras für plausibel. Es verwies dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Videoüberwachung auf der Hamburger Reeperbahn.
Mehr Personal an den Drehkreuzen wäre kein gleich geeignetes Mittel gewesen. Personal kann Vorfälle nicht später auswerten. Es wäre für die Bäder-Betriebe auch nicht zumutbar gewesen, denn gerade das Sicherheitspersonal war an diesen Stellen angegriffen worden. Auf die Kosten kam es deshalb nicht an.
Bei der Abwägung zählte die Ausgestaltung. Die Kameras hingen nur in vier Bädern mit besonderer Gefahrenlage. Sie erfassten nur die Drehkreuzbereiche, in denen alle Gäste bekleidet sind. Die Aufnahmen wurden nach 72 Stunden gelöscht, niemand beobachtete live, und die Polizei bekam Material nur auf Anfrage. Dem stand der Schutz von Leben und Gesundheit gegenüber. Schutzwürdige Interessen der Gefilmten überwogen nach Ansicht des Gerichts nicht. Für 2024 verwies das Gericht auf Zahlen aus dem Berliner Abgeordnetenhaus. In den vier überwachten Bädern sanken die strafrechtlich relevanten Vorfälle von 88 im Jahr 2023 auf 66 im Jahr 2024.
Was das Urteil für die Nachweispflicht bedeutet
Der Kern des Streits war die Frage, wie genau ein Verantwortlicher die Wirkung einzelner Maßnahmen belegen muss. Die Behörde verlangte Statistiken je Bad und je Maßnahme. Das Gericht ließ es genügen, dass das Maßnahmenpaket insgesamt die Lage deutlich verbessert hat. Die Rechenschaftspflicht bleibt bestehen. Sie verlangt aber nicht, die Wirkung jeder Einzelmaßnahme isoliert zu beziffern, wenn mehrere Maßnahmen zusammen wirken.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Es sieht eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage geklärter Rechtsfragen. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. Ob er gestellt wurde, ist nicht bekannt. Das Urteil ist deshalb möglicherweise noch nicht rechtskräftig.
Unsere Empfehlungen
Behörden und öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen brauchen für Kontrollen und Kameras eine konkrete Rechtsgrundlage im Landes- oder Bundesrecht. Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO allein reicht nicht. Prüfen Sie, welche Vorschrift für Ihre Einrichtung gilt und ob sie sich geändert hat. Im Berliner Fall galt § 23 Bäder-Anstaltsgesetz nur in einer inzwischen abgelösten Fassung.
Dokumentieren Sie den Anlass schon bei der Einführung. Das Gericht hat auf die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt. Wer Vorfälle, Räumungen und Krankmeldungen sauber festhält, kann später zeigen, warum gehandelt werden musste.
Evaluieren Sie Maßnahmen nach einer Saison oder einem festen Zeitraum. Nutzen Sie eine sinnvolle Vergleichsbasis und keine Ausnahmejahre. Wenn möglich, erfassen Sie Zahlen getrennt nach überwachten und nicht überwachten Bereichen. Das Gericht hat Gesamtzahlen akzeptiert, eine Aufsichtsbehörde wird aber weiterhin nach genaueren Daten fragen.
Halten Sie den Eingriff klein. Ausweise ansehen statt kopieren, kurze Speicherfristen, keine Live-Beobachtung und Weitergabe nur auf Anfrage haben die Abwägung in diesem Fall entschieden.
Unternehmen und KMU
Private Betreiber von Freizeitbädern, Clubs oder Veranstaltungsflächen können sich nicht auf öffentliche Aufgaben berufen. Für sie gelten andere Regeln, meist Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO mit einer Interessenabwägung. Die Argumente des Gerichts zu Abschreckung, Personalschutz und kurzer Speicherung lassen sich aber übertragen.
Wer Kameras einsetzt, muss die Betroffenen nach Art. 13 DS-GVO informieren. Ein Hinweisschild am Eingang mit Verweis auf die vollständige Datenschutzinformation ist der übliche Weg. Begrenzen Sie den Aufnahmebereich auf die Stellen, an denen es tatsächlich Probleme gibt.
Wer Ausweise kontrolliert, sollte vorher festlegen, wann ein Abgleich stattfindet und wer die Hausverbotsliste führt. Diese Regeln gehören schriftlich in die Dienstanweisung für das Personal und den Sicherheitsdienst.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 6. Mai 2026, Az. 42 K 73/25
Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.
- Art. 17 DS-GVO – Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)
- Meldung von Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO
- Nachweis der Datenlöschung – So dokumentieren Sie korrekt
- Datenschutzrisiko E-Mails – Was Unternehmen wissen müssen
- Ombudsstelle und Hinweisgebersystem für Hinweisgeber (Whistleblower)
- Datenschutz und IT-Compliance: Das Handbuch für Admins und IT-Leiter
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking – Blickschutz hilft
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks