Geltendmachung von Auskunftsrechten zu Patient*innenakten im Krankenhaus
Immer wieder beschweren sich Patient*innen darüber, dass Ihnen Auskünfte über die Verarbeitung ihrer Daten aus Patient*innenakten von Krankenhäusern verwehrt werden.
Eine Patientin wandte sich an die Datenschutzbehörde, da ihr das Krankenhaus, indem sie stationär aufgenommen war, bestimmte Dokumente aus der Patient*innenakte vorenthielt. Patient*innen haben neben einem Anspruch auf Einsicht in ihre Patientenakte nach § 630g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
Grundsätzlich können sie das Recht auf Auskunft selbst gegenüber dem Krankenhaus geltend machen. Soweit die Auskunft verweigert wird, ist es ratsam, sich zunächst an die Datenschutzbeauftragten des betroffenen Krankenhauses zu wenden. Diese sind für die Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes in dem Krankenhaus vor Ort zuständig und kennen sich mit den örtlichen Gegebenheiten aus. Sollte das erfolglos bleiben, können sich Betroffene mit einer Beschwerde an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Ihr Anliegen wird dann gegenüber dem Krankenhaus weiterverfolgt. Im vorliegenden Fall wurde das Krankenhaus auf die Pflicht zur Auskunftserteilung hingewiesen. Schließlich erhielt die Patientin eine vollständige Auskunft über ihre Daten in der Patient*innenakte.
Patient*innen ist eine vollständige Auskunft über ihre im Krankenhaus verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Die Auskunft muss unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Nur unter besonderen Umständen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).
Quelle: LDI NRW
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