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13.05.2020

Auskunftsrecht gegenüber Versicherungen

Aufsichtsbehörde hält die in der Versicherungsbranche übliche, gestufte Beantwortung von Auskunftsersuchen auch vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung für zulässig.

Mit Urteil vom 26. Juli 2019 hat das OLG Köln (Az.: 20 U 75/18) entschieden, dass sich das Auskunftsrecht eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherungsunternehmen nicht nur auf die sogenannten „Stammdaten“ beschränkt. Vielmehr müsse das Versicherungsunternehmen auch Auskunft über Gesprächsvermerke und Telefonnotizen erteilen, soweit darin Aussagen des Versicherungsnehmers oder Aussagen über den Versicherungsnehmer enthalten seien.

Gleichwohl gehen wir davon aus, dass sich dieses Urteil mit der bisherigen Praxis der Versicherungsunternehmen bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen vereinbaren lässt. Soweit ein Versicherungsnehmer nur pauschal Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten verlangt, darf sich das Versicherungsunternehmen in einem ersten Schritt mit der Beauskunftung der Stammdaten begnügen. Eine weitergehende Beauskunftung hat erst dann zu erfolgen, wenn das Auskunftsersuchen vom Versicherungsnehmer entsprechend präzisiert wird. Hierfür spricht auch Erwägungsgrund 63 Satz 7 zur DSGVO.

Quelle: BayLDA

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