Auskunftserteilung durch Verantwortliche
Zahlreiche Beschwerden erreichten die Aufsichtsbehörde über nicht oder unvollständig erteilte Auskünfte nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nicht immer waren die Beschwerden begründet: So konnten wir in einem Fall feststellen, dass die Auskunft von der verantwortlichen Stelle fristgerecht innerhalb eines Monats erteilt worden war, allerdings aufgrund individueller Einstellungen im Spam-Ordner des E-Mail-Postfaches des Betroffenen gelandet war, sodass dieser die Auskunft übersehen hatte.
Dennoch weist die Datenschutzaufsicht in diesem Zusammenhang die datenschutzrechtlich Verantwortlichen ausdrücklich darauf hin, dass sie die Beweislast für den Zugang etwaiger Auskunftserteilungen tragen und es sich daher empfiehlt, diesen möglichst genau zu dokumentieren.
Die Dokumentation des Versandes von E-Mails reicht dafür nicht aus, da sich hiermit noch nicht nachweisen lässt, dass diese tatsächlich in den Herrschaftsbereich (auch das E-Mail-Postfach) der Betroffenen gelangt sind. Entgegen der Ansicht des Betroffenen im eingangs genannten Beschwerdefall besteht aber grundsätzlich kein durchsetzbares Wahlrecht, die Auskunftserteilung nach Artikel 15 DSGVO per Post zu erhalten. Für die Auskunftserteilung ist in den einschlägigen Artikeln 12 und 15 DSGVO keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie darf schriftlich, gegebenenfalls auch elektronisch oder in anderer Form erteilt werden. Bei gesicherter Identität der betroffenen Person darf dies auf Wunsch sogar mündlich erfolgen. Es stellte daher keinen datenschutzrechtlichen Verstoß dar, dass sich die Verantwortliche im vorgenannten Fall entschieden hatte, die Auskunft nicht per Post, sondern gesichert per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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