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24.03.2023

Auskunftsansprüche gegenüber Arbeitgebern

Auskunftsansprüche nach Artikel 15 DSGVO gegenüber Arbeitgebern

Im Rahmen einer Beschwerde wurde vorgetragen, dass ein nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemachter Auskunftsanspruch nicht erfüllt worden sei.


Art. 15 Abs. 1 DSGVO Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; […]


Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er habe einen umfassenden Anspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber, der sämtliche personenbezogene Daten von ihm betrifft, die bei diesem noch gespeichert sind. Dies umfasse neben der E-Mail-Korrespondenz, Schriftsätzen und internen Vermerken auch Metadaten, wie etwa Protokolleinträge in informationstechnischen Systemen.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung kam das ULD im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verfahrens zunächst zu der Einschätzung, dass sich der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO z. B. auch auf Telefonvermerke oder vertragliche Unterlagen bezieht, welche personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten. Nicht erfasst sind hingegen beispielsweise Unterlagen zu separaten rechtlichen Bewertungen oder Analysen. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass ein gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemachter Auskunftsanspruch, der explizit auch jeglichen Systemeintrag und jedes digital gespeicherte Protokolldatum umfassen soll, von der Rechtsprechung vielfach u. a. aus dem Grunde abgelehnt wird, dass der damit für den Arbeitgeber verbundene Aufwand unverhältnismäßig sei und sich die Geltendmachung des Anspruchs insoweit als treuwidrig erweise. So wird beispielsweise die Ansicht vertreten, dass der Aufwand, nach personenbezogenen Daten der betroffenen Person in sämtlichen Servern, Datenbanken, Webanwendungen, E-Mail-Postfächern, Verzeichnisstrukturen, Speichermedien und diversen anderen Endgeräten des Verantwortlichen nebst aller Vorgesetzten und Kollegen zu suchen, als in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse der betroffenen Person stehend anzusehen ist.

Diese Erwägungen sind insbesondere im Hinblick auf gegebenenfalls von einem Beschwerdeführer erwähnte Mittel der Kommunikation zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall nicht nur ein erheblicher „Suchaufwand“ für den Arbeitgeber bestehen, sondern vor allem aufgrund eines etwaigen Personenbezugs Dritter ein erheblicher Prüf- und Bearbeitungsaufwand (Schwärzen). Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich das ULD dieser vielfach in der Rechtsprechung geäußerten Ansicht anschließt.

Was ist zu tun? Soweit es um personenbezogene Daten geht, die im Kontext zu der Arbeitsleistung des (ehemaligen) Beschäftigten stehen und die bei dem (ehemaligen) Arbeitgeber gespeichert werden, unterliegen diese dann nicht dem Auskunftsanspruch, wenn damit für den (ehemaligen) Arbeitgeber ein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt werden würde. Der (ehemalige) Arbeitgeber hat diese Gründe im Einzelnen darzulegen.

Quelle: ULD

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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