OLG Nürnberg bekräftigt Auskunftsanspruch unabhängig von der Motivlage
Das Urteil im Fall des ehemaligen Vorstandsmitglieds gegen seinen Arbeitgeber ist ein wichtiges Beispiel für Datenschutzrechte und deren Durchsetzung. Es bestätigt, dass Mitarbeiter umfassende Auskunfts- und Herausgabeansprüche über ihre personenbezogenen Daten haben, die beim Arbeitgeber gespeichert sind.
„Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.). Da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet.
Da die Motivation des Klägers für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt.“
Die Entscheidung hebt hervor, dass der Auskunftsanspruch nach DSGVO umfassend ist und nicht durch die Motive des Anfragenden oder den Aufwand für das Unternehmen eingeschränkt wird. Dieses Urteil betont die Wichtigkeit des Datenschutzes und stellt klar, dass Unternehmen verpflichtet sind, auf Anfragen nach personenbezogenen Daten angemessen zu reagieren.
Quelle: OLG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2023, Az. 4 U 347/21
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