Zurück zur Übersicht
08.09.2025

Auskunft im Bewerbungsverfahren

Das Arbeitsgericht Mainz beschäftigte sich in einem Urteil vom 8. April 2024 (Az. 8 Ca 1474/23) u.a. mit der Frage, ob und inwieweit die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ein personenbezogenes Datum der Bewerberin und des Bewerbers darstellt.

Anlass für die Befassung des Gerichts mit dieser datenschutzrechtlichen Fragestellung war die Klage eines Bewerbers, der sich erfolglos um eine ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten beworben hatte und daraufhin von seinem Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO Gebrauch gemacht hatte. Der Kläger forderte in diesem Zuge insbesondere die Herausgabe der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers, da er der Ansicht war, der Ablehnungsgrund stelle eine Information dar, die sich auf ihn als betroffene Person beziehe.

Das Gericht war hier jedoch anderer Auffassung: Zwar definiere Art. 4 Nr. 1 DS-GVO personenbezogene Daten sehr weit als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Grund, weshalb sich ein Arbeitgeber für eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber entscheide, beziehe sich jedoch nicht auf die hiervon betroffenen Bewerber. Vielmehr beziehe sich die Auswahlentscheidung auf den Arbeitgeber als Entscheider, da sie seine – unter Umständen auch schlicht nach Bauchgefühl vorgenommenen – Erwägungen widerspiegele.

Das Arbeitsgericht vertrat darüber hinaus die aus Sicht der Datenschutzbehörde zutreffende Auffassung, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ausgeschlossen ist, wenn der Verantwortliche – außer den vom Bewerber selbst übermittelten Bewerbungsunterlagen – über keine weiteren Informationen des Bewerbers verfügt. Nach Auffassung des Gerichts besitzt der Betroffene damit bereits die „Originale“, so dass dem Begehren nach Erteilung einer „originalgetreuen Kopie“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegensteht.

Die Datenschutzbehörde wird diese Rechtsauffassung im Rahmen der Beschwerdebearbeitung künftig berücksichtigen.

Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Sind Sie sicher, ob Ihr Unternehmen oder Behörde im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit optimal aufgestellt ist?

Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.

Kontakt aufnehmen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks