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28.02.2022

Auskunft zu Datenübermittlungen

Auskunft zu Datenübermittlungen müssen so konkret wie möglich sein

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält unter anderem ein Recht auf Auskunft über die „Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“. Von diesem Recht wollte ein Beschwerdeführer gegenüber dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Gebrauch machen und stellte einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.

Hintergrund der Datenverarbeitung, um die es in dem Fall ging, war die Vorschrift des § 10 Brandenburgisches Vermessungsgesetz. Danach übermittelt der Landesbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Geobasisinformationen an öffentliche oder nicht öffentliche Stellen. So verfuhr er auch mit den Daten zum Grundstück des Beschwerdeführers. Dieser hatte anschließend einen begründeten Anlass zu erfragen, an welche Empfängerinnen und Empfänger der Landesbetrieb seine personenbezogenen Grundstücksdaten weitergegeben hat.

In seiner Antwort ging der Landesbetrieb davon aus, dass es genügte, dem Antragsteller lediglich die Kategorien von Datenempfängerinnen und -empfängern mitzuteilen. Als Kategorien sind beispielsweise Angaben wie „Kaufinteressierte“, „Maklerinnen“ bzw. „Makler“ oder „Behörden des Landkreises“ zu verstehen. Der Landesbetrieb beschränkte seine Auskunft auf solche Kategorien, obwohl er Angaben zu den genauen Empfängerinnen und Empfängern gespeichert hatte. Dies begründete er mit der Formulierung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO: Angesichts der Verbindung durch den Begriff „oder“ enthalte die Vorschrift keine Rangfolge. Es bestehe sozusagen eine freie Auswahl, ob die Kategorien von Datenempfängerinnen und Datenempfängern oder die konkreten Stellen benannt werden.

Diese Auffassung teilt die Datenschutzaufsichtsbehörde nicht. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass die Kenntnis der Identität der konkreten Datenempfängerinnen und Datenempfänger neben der allgemeinen Information der betroffenen Person auch dazu dient, die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu überprüfen. Zweck der Vorschrift ist es, der betroffenen Person zu ermöglichen, die Weitergabe ihrer Daten auch über längere Übermittlungsketten hinweg nachzuvollziehen. Nur so kann sie bei allen Stellen, die ihre Daten erhalten haben, weitere Auskunftsansprüche stellen oder andere Betroffenenrechte wie beispielsweise die Löschung bzw. Berichtigung ihrer Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung bewirken. Dieser Normzweck wird verfehlt, wenn eine auskunftspflichtige Stelle trotz vorliegender Angaben über die konkreten Datenempfängerinnen und -empfänger lediglich die Kategorien nennt.

Die Begriffe „Empfänger“ und „Kategorien von Empfängern“ stehen in der oben zitierten Vorschrift also nicht alternativ nebeneinander. Werden konkrete Empfängerinnen und Empfänger gespeichert und ist die Weitergabe dieser Angaben nicht durch eine anderweitige gesetzliche Regelung (z. B. durch § 11 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) ausgeschlossen, muss die Auskunft immer die konkreten Angaben enthalten. Die Beschränkung der Auskunft auf Kategorien kommt nur für den Ausnahmefall infrage, dass zulässigerweise ausschließlich Angaben zu diesen Kategorien vorliegen.

Im Ergebnis kam der Landesbetrieb der Aufforderung nach, die konkreten Empfängerinnen und Empfänger gegenüber dem Beschwerdeführer zu benennen. Zwar bemängelte der Beschwerdeführer anschließend, ihm seien die Zwecke der Datenspeicherung bei den Empfängerinnen oder Empfängern vorenthalten worden. Dem Beschwerdeführer wurde dazu mitgeteilt, dass diese Zwecke dem Auskunftsanspruch an die übermittelnde Stelle nicht unterfallen und er einen entsprechenden Antrag an die Daten empfangenden Stellen richten muss.

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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