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22.05.2021

Auskunft von Bonitätsdaten

Der ewige Kampf um Auskunft – Hier: Bonitätsdaten

Bei der Prüfung eines Falls stellte sich heraus, dass das verantwortliche Unternehmen regelmäßig bei Vertragsschluss bei einer Auskunftei Bonitätsauskünfte über die jeweilige Kundin oder den jeweiligen Kunden einholt. Die Bonitätsdaten werden danach für die Vertragslaufzeit gespeichert. Diese Praxis ist im konkreten Fall auch zulässig und in der Datenschutzerklärung entsprechend dargestellt. Allerdings hat das Unternehmen die Betroffenen auf deren Anfrage nicht über die von der Auskunftei erhaltenen Informationen unterrichtet. Konkret handelte es sich in den meisten Fällen um den von der Auskunftei errechneten Score-Wert, die Rating-Stufe, ggf. Voradressen und den jeweiligen Geburtsort der Betroffenen. Auf unsere Nachfrage begründete das Unternehmen diese Praxis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auskunftei. Danach sei das Unternehmen nicht befugt, die erhaltenen Daten an Dritte weiterzugeben.

Die Verweigerung der Auskunft über die von der Auskunftei mitgeteilten Daten ist rechtswidrig.

Betroffene, in diesem Fall Kund*innen, haben das Recht auf Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die ein Unternehmen über sie verarbeitet. Dies umfasst grundsätzlich alle gespeicherten Informationen, egal woher die oder der Verantwortliche diese Informationen hat.

Jede Person soll so die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob die über sie gespeicherten Informationen richtig sind und rechtmäßig verarbeitet werden. Dies ist gerade bei Informationen über die Bonität besonders wichtig. Denn es handelt sich dabei häufig um Daten, die die Betroffenen nicht selbst den Verantwortlichen zur Verfügung gestellt haben, sondern die diese aus externen Quellen (z. B. von Auskunfteien) erhalten haben. Aufgrund dieser Informationen entscheiden Unternehmen, ob und zu welchen Bedingungen sie einen Vertrag mit einer Kundin oder einem Kunden abschließen. Wenn diese Informationen nicht (mehr) zutreffend sind oder in rechtswidriger Weise verarbeitet werden, kann dies zu einer nicht gerechtfertigten Ablehnung von Vertragsabschlüssen oder zu schlechteren Konditionen bei Verträgen führen. Dies kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben.

Das Recht auf vollständige Auskunft ist in der DSGVO deshalb zwingend vorgeschrieben. Jede Einschränkung dieses Rechts muss in der DSGVO selbst oder ausnahmsweise in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Mitgliedsstaaten, denen die oder der Verantwortliche unterliegt, begründet sein. Private Verträge, die dieses Recht einschränken, stellen einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Im deutschen Zivilrecht sind zudem Vereinbarungen, die die Rechte von nicht beteiligten Personen beschränken, grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auskunftei konnten das Unternehmen im vorliegenden Fall daher nicht von der Pflicht zur vollständigen Auskunft entbinden. Auf Ansprache hat das Unternehmen Informationen, die es von Auskunfteien erhalten hat, nunmehr standardmäßig in seine Auskunftserteilung aufgenommen.


Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, auf Anfrage alle Informationen offenzulegen, die sie zu der betreffenden Person speichern. Dies umfasst auch Informationen, die sie von einer Auskunftei erhalten haben. Eine Einschränkung dieses Rechts durch einen Vertrag mit der Auskunftei ist unzulässig.

Quelle: BInBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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