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07.01.2026

Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Eltern eines Schülers beschwerten sich bei der Datenschutzaufsicht, weil die Schule seinen Anspruch auf Kopie (vgl. Art. 15 Abs. 3 DSGVO), insbesondere von den Prüfungsarbeiten, nicht erfüllt hätte. Nachdem der Schule datenschutzrechtliche Hinweise gegeben und sie zur Stellungnahme aufgefordert worden war, teilte die Schule mit, sie habe die erbetenen Unterlagen nun an die Eltern gesandt.

Im Schriftverkehr mit der Schule zeigte sich manche Fehleinschätzung, die korrigiert werden konnte. Dies betraf – vereinfacht und zusammengefasst – insbesondere folgende Aspekte:

Nach Auffassung der Schule war das Auskunftsersuchen gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO „offensichtlich unbegründet“.

Die Schule habe das Anliegen an den behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie dann anonymisiert an eine vorgesetzte Stelle weitergegeben. Dort würde der Sachverhalt diesbezüglich geprüft. Wann die vorgesetzte Stelle ihre Prüfung abgeschlossen haben werde, liege allerdings nicht in den Händen der Schule. Es stehe im Raum, dass das Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich sei.

Schule als Verantwortlicher

Verantwortlicher für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Art. 3 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG) bleibt die Schule auch dann, wenn sie eine Beratungsanfrage an eine vorgesetzte Stelle richtet. Dies gilt gleichermaßen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen.

Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO besteht ein Recht auf Kopie. Dieses Recht erfasst grundsätzlich auch die eigenen Prüfungsarbeiten (siehe hierzu bereits meinen 33. Tätigkeitsbericht 2023 unter Nr. 8.4).

Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen hätte die Schule zwar nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern können, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Schule hätte aber den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags erbringen müssen (Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO). Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO ist als Ausnahmevorschrift und mit Blick auf die Bedeutung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO eng auszulegen. Ein Auskunftsantrag ist gemäß den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses offenkundig unbegründet, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15 DSGVO unter objektiven Gesichtspunkten eindeutig und offensichtlich nicht erfüllt sind. Dabei ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts an nur sehr wenige Voraussetzungen geknüpft ist.

Exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann ein Antrag auch dann sein, wenn es sich nicht um einen Fall häufiger Wiederholung handelt, auch wenn die häufige Wiederholung den Hauptanwendungsfall darstellt. In den erwähnten Leitlinien werden hierzu Beispiele genannt, etwa, dass ein Auskunftsantrag gestellt, gleichzeitig aber angeboten wird, ihn zurückzuziehen, wenn im Gegenzug ein irgendwie gearteter Vorteil durch den Verantwortlichen gewährt wird. Als weiteres Beispiel wird ein Antrag in böswilliger Absicht angeführt, also um zu schikanieren, ohne dass ein anderer Zweck verfolgt wird. Dies sei etwa daran zu erkennen, dass die antragstellende Person ausdrücklich erklärt, dass ihr allein daran liegt, Störungen zu verursachen oder im Rahmen einer Kampagne systematisch, zum Beispiel einmal pro Woche, verschiedene Anträge an den Verantwortlichen mit der Absicht sendet, Störungen zu verursachen. Ein Antrag sei hingegen nicht als exzessiv anzusehen, wenn keine Gründe für den Auskunftsantrag angegeben werden oder der Verantwortliche den Antrag als sinnlos betrachtet.

Die Schule konnte im Ergebnis allerdings keinen gesetzlich vorgesehenen Grund darlegen, nach dem die Kopien hätten verweigert werden können. Insbesondere konnte ein Nachweis zu einer der Fallgruppen offensichtlich unbegründeter oder exzessiver Anträge nicht geführt werden.

  • Keine Erkennbarkeit, dass die Unterlagen benötigt werden, um Kenntnis über Datenschutzverstöße zu erhalten

Die Argumentation, der Antrag habe keinen für die Schule erkennbaren Bezug zum Datenschutz und es sei kein Vorteil durch die Herausgabe der Kopien ersichtlich, ist nicht geeignet, einen Exzess zu begründen oder sonst eine Ablehnung des Antrags zu rechtfertigen.

Der Europäische Gerichthof hat unter Hinweis auf den von Wortlaut des Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO entschieden, dass Auskunftsersuchende ihren Antrag nicht begründen müssen und die Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO auch dann gilt, wenn der Antrag mit einem anderen Zweck als einem in Erwägungsgrund 63 Satz 1 DSGVO genannten („um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“) begründet wird.

Aus Sicht der Datenschutzbehörde wäre im Übrigen im konkreten Fall ein Motiv mit datenschutzrechtlichem Bezug durchaus denkbar gewesen.

  • „Schikane“

Die für „Schikane“ angeführten Begründungen waren ebenfalls nicht geeignet, einen Exzess abzuleiten.

Aus Spannungen zwischen Erziehungsberechtigten und Schule oder einer Antragstellung „erst am Schuljahresende“ kann nicht auf ein „schikanöses“ Vorgehen geschlossen werden. Dies gilt auch für das von der Schule vorgebrachte Argument, der Auskunftsantrag sei auf bestimmte Unterlagen beschränkt worden. Wer schikanieren will, wird bestehende Rechte gerade möglichst umfassend nutzen wollen.

Auch die geäußerte Vermutung, dass sich die Eltern mit dem Antrag für ein nicht zufriedenstellendes Prüfungsergebnis revanchieren wollten, belegte die Schule nicht. Vielmehr stellte sie sogleich selbst fest, dass dies vermutlich zunächst keine Auswirkung auf das Auskunftsbegehren habe. Es gehe hier aber um die grundsätzliche Abwägung, was die Schule im konkreten Fall leisten müsse. Einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für diese eigenständige „Rechtsfortbildung“ nannte die Schule nicht. Zu Letzterem hielt ich nachdrücklich fest, dass bei einem Antrag nach Art. 15 DSGVO die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen sind und – sind sie erfüllt – die Auskunft zu erteilen ist.

  • Bereits bestehende Kenntnis von Unterlagen, § 10 Abs. 4 Satz 2 Grundschulordnung (GrSO)

Unabhängig davon, dass den Eltern nach Angaben der Schule „nahezu“ alle beantragten Unterlagen bereits bekannt waren: Kenntnisnahmen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 GrSO sind nicht geeignet, einen Auskunftsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt (insbesondere gegen Ende des Schuljahres) auszuschließen.

§ 10 GrSO Leistungsnachweise (4) […] 2Sie sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben.

Diese Vorschrift steht mit Art. 15 DSGVO in keinem Zusammenhang; sie will weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck Auskunftsansprüche einschränken. Auch die Anforderungen nach Art. 23 DSGVO für Vorschriften, welche die Betroffenenrechte einschränken, dürften nicht erfüllt sein. Darüber hinaus ist Sinn des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO unter anderem, sich ein Bild von der aktuellen Speicherung personenbezogener Daten und deren Umfang machen zu können. Dadurch kann beispielweise nachvollzogen werden, ob Unterlagen zwischenzeitlich annotiert, ergänzt oder sonst verändert worden sind. Des Weiteren können sich zwischenzeitlich Umstände ergeben haben, die Antragstellende erst nach einer Kenntnisnahme gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 GrSO zu einer genaueren Prüfung Anlass geben.

  • Möglichkeit der Einsichtnahme in die Schülerunterlagen, § 41 Bayerische Schulordnung (BaySchO)

Unabhängig von weiteren Aspekten kann die Möglichkeit der Einsichtnahme nach § 41 BaySchO offensichtlich einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO schon deshalb nicht entgegenstehen, da in § 41 Abs. 3 BaySchO ausdrücklich geregelt ist, dass andere ein Recht auf Einsicht oder Auskunft gewährende Vorschriften unberührt bleiben. Dies bezieht sich im Besonderen auf Art. 15 DSGVO.

  • Erheblicher Mehraufwand, keinen Präzedenzfall schaffen

Die Argumentation „eine Auskunftserteilung auf Grundlage der Datenschutz- Grundverordnung würde für die betroffene Schule darüber hinaus einen erheblichen Mehraufwand bedeuten“ findet als Ablehnungsgrund keinen Niederschlag im Gesetz (vgl. hierzu im Übrigen auch die zitierten Leitlinien). Auch die Auswirkungen einer in den Raum gestellten fiktiven Information einer fiktiven Person auf einem fiktiven Portal ist nicht geeignet, an der bestehenden Auskunftspflicht etwas zu ändern: Man stelle sich vor, jemand würde auf einem Portal darüber informieren, man solle keinen Präzedenzfall schaffen.

Unabhängig von der fehlenden rechtlichen Relevanz des angeführten Begriffs „Präzedenzfall“ im Rahmen des Art. 15 DSGVO handelt es sich hierbei nicht um einen „Präzedenzfall“ bezogen auf Prüfungsarbeiten.

Quelle: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

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