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08.12.2023

Auskunft muss „unverzüglich“ erfolgen

„Arbeitsgericht Duisburg spricht Entschädigung zu: Wichtige Lehren aus verspäteter Datenauskunft“

In einer aktuellen Entscheidung vom 3. November 2023 (Az. 5 Ca 877/23) hat das Arbeitsgericht Duisburg einem Betroffenen aufgrund der verspäteten Beantwortung seines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Entschädigung in Höhe von 750 € zugesprochen.

Es wird zunehmend deutlich, dass immer mehr Kunden und Beschäftigte von ihrem Recht Gebrauch machen, eine Datenauskunft nach Artikel 15 DSGVO einzufordern. Oftmals geschieht dies auch, um Druck auf den Arbeitgeber oder Dienstleister für auskunftsfremde Zwecke auszuüben. Leider werden Auskunftsersuchen dann aus verschiedenen Gründen häufig zu spät oder überhaupt nicht beantwortet. Dies ist jedoch keine empfehlenswerte Vorgehensweise, wie bereits Entschädigungen von bis zu 5000 € für betroffene Personen zeigen.

Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die DSGVO eine „unverzügliche“ Beantwortung von Auskunftsersuchen verlangt. Auch wenn der Verantwortliche das Auskunftsersuchen nach 19 Tagen beantwortet hat, wurde festgestellt, dass dies nicht im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 15 DSGVO steht.

Die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist von einem Monat für die Beantwortung von Anfragen darf nicht routinemäßig, sondern allenfalls in komplexeren Fällen ausgeschöpft werden. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die speziellen Umstände für einen erhöhten Bearbeitungsaufwand darzulegen. Dies gilt insbesondere für einfache Suchvorgänge, bei denen keine Gründe ersichtlich sind, die eine Bearbeitungsdauer von mehr als einer Woche rechtfertigen würden. Das Gericht betont außerdem die Verantwortung des Unternehmens, eine Organisationsstruktur aufzubauen, die eine zeitnahe Bearbeitung eingehender Anfragen ermöglicht.

Das Gericht erkennt einen immateriellen Schaden in einem vorübergehenden Kontrollverlust des Betroffenen über seine Daten. Die betroffene Person wurde im Unklaren über ihre personenbezogenen Daten gelassen und konnte nicht überprüfen, wie der Verantwortliche ihre Daten verarbeitet. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der zeitnahen und transparenten Beantwortung von Datenauskunftsersuchen und unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, angemessene organisatorische Maßnahmen zu treffen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Hierzu auch das Urteil des LAG Düsseldorf, dass einem Kläger anderslautend keinen Schadensersatz zugesprochen hat.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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