Auskunft bei privaten Ferienunterkünften
Umgang mit Betroffenenrechten bei der Buchung von privaten Ferienunterkünften
Private Ferienunterkünfte online zu buchen, erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Doch werden im Rahmen einer solchen Online-Buchung bei den anbietenden Plattformen personenbezogene Daten erfasst. Die DSGVO ermöglicht es den Betroffenen, u.a. Auskunft über die Speicherung dieser Daten zu verlangen und sie ggf. berichtigen oder löschen zu lassen. Eingehende Beschwerden zeigen, dass die Ausübung dieser Rechte, aber auch die Nutzung der Plattformen selbst nicht selten von diesen durch das Anfordern von Ausweiskopien erschwert wird.
Gehäuft treffen Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern ein, die gegenüber den Online-Plattformen ihren Anspruch auf Auskunft oder Löschung geltend machen wollten und zunächst zum Zwecke einer verlässlichen Identifizierung um eine Kopie ihres Personalausweises oder Führerscheins gebeten wurden. Aber nicht nur, wenn es um die Geltendmachung von Betroffenenrechten im Verlauf der Nutzung derartiger Angebote geht, sondern auch zu Beginn der Nutzung werden Bürgerinnen und Bürger häufig dazu aufgefordert, eine Ausweiskopie bereitzustellen.
Bei der Vermietung oder Buchung privater Ferienunterkünfte über Online-Plattformen mag eine Identitätsprüfung von Gastgeber*innen und Gästen an sich ein legitimes Interesse sein; gleichwohl sind an Identitätsprüfungen mithilfe kopierter amtlicher Lichtbildausweise hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verarbeitung einer vollständigen Ausweiskopie ist nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich ist. Die bloße Nutzung der Plattform kann nicht von der Vorlage von Ausweisdaten abhängig gemacht werden.
Wenn Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung geltend machen wollten, ist eine Identitätsprüfung nur dann rechtmäßig, wenn begründete Zweifel an der Identität der oder des Betroffenen bestehen. In diesem Fall dürfen dann aber auch nur solche zusätzlichen Informationen angefordert werden, die zur Bestätigung der Identität der jeweiligen Person erforderlich sind.
Wenn eine Ausweiskopie ausnahmsweise etwa zur Vermeidung eines Identitätsdiebstahls verlangt werden kann, sollten die Kund*innen darauf hingewiesen werden, dass nicht erforderliche Daten wie Ausweisnummer oder Augenfarbe geschwärzt werden können.
Wir empfehlen den Betroffenen daher, sich gegenüber dem jeweiligen Unternehmen gegen die Praxis der pauschalen Anforderung von Ausweiskopien zu wehren.
Quelle: BInBDI
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