Mehrfach hat die Datenschutzaufsicht darauf hingewirkt, dass Unternehmen Sprachaufzeichnungen von Telefonaten zur Verbesserung ihrer Prozesse und zur Schulung ihres Personals auf ein eindeutiges Einwilligungsverfahren (Opt-in) umstellen.
Die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist datenschutzrechtlich nur mit Einwilligungen der Kund*innen zulässig. Siehe hierzu bereits die Entschließung der Datenschutzkonferenz „Aufzeichnung von Telefongesprächen“ vom 23. März 2018. Teilweise räumen Unternehmen ihrer Kundschaft lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit ein. Diese Vorgehensweise und das anschließende Fortsetzen des Telefonats stellen keine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO dar.
Es konnte mehrfach erfolgreich darauf hingewirkt werden, dass Unternehmen ihre Anrufaufzeichnungsprozesse nunmehr datenschutzgerecht gestalten.
Die automatische Benachrichtigung ist dabei so auszugestalten, dass die Anrufaufzeichnung erst und nur dann beginnt, wenn sich die Kund*innen – zum Beispiel durch Betätigung einer bestimmten Taste oder durch Aussprechen eines bestimmten Wortes – hierfür bewusst entscheiden.
Quelle: LDI NRW
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