Aufsichtsbehörde verlangt Abbau von Kamera
Darf eine Datenschutz Aufsichtsbehörde den Abbau von Überwachungskameras fordern?
Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Mainz nun entschieden. Die Aufsichtsbehörde darf demnach nicht den Abbau verlassen, sondern lediglich die Außerbetriebnahme.
Die Anweisung der Aufsichtsbehörde, dass Kamera 1 abgebaut werden muss, ist rechtswidrig. Insofern fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO erlaubt der Aufsichtsbehörde, eine Datenverarbeitung vorübergehend oder endgültig zu beschränken oder sogar zu verbieten. Von dieser Rechtsgrundlage ist jedoch die Anordnung der Demontage der Verarbeitungsanlage nicht mitumfasst. Das Verbot der Datenverarbeitung bezieht sich auf eine bestimmte Handlung, nicht aber das Vorhandensein einer – ausgeschalteten – Datenverarbeitungsanlage (vgl. noch zur früheren Rechtslage VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12 -, juris, Rn. 21 f.; Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 58, Rn. 20).
Urteil vom 24.09.2020 (Aktenzeichen: 1 K 584/19.MZ)
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