Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Vorgesetzten
Es ist nicht zulässig, wenn Vorgesetzte, die auch die Lohnabrechnung ihrer Mitarbeiter:innen vornehmen, diese auffordern, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei ihnen einzureichen.
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens trug vor, die Vorgesetzten, die gleichzeitig auch die Lohnabrechnung für ihn und weitere Kollegen vornähmen, würden ihn auffordern, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) bei ihnen einzureichen. Sie würden dies damit begründen, dass sie die Information über die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer der Krankschreibung möglichst rasch benötigen würden, um diese bei der Lohnabrechnung berücksichtigen zu können. Er fragte an, ob dies datenschutzrechtlich zulässig sei.
Nach § 26 Abs. 3 BDSG dürfen besondere Arten personenbezogener Daten der Beschäftigten u.a. verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die (ordnungsgemäße) Lohnabrechnung ist eine Pflicht des Arbeitgebers, doch ist es nicht erforderlich, dass die Vorgesetzten, die auch die Lohnabrechnung durchführen, die AUBescheinigungen der krankgeschriebenen Beschäftigten erhalten. Diese sind bei der Personalstelle einzureichen, die dann die Tatsache der Krankschreibung und deren Dauer zeitnah an die Vorgesetzten weiterleiten kann, so dass auch auf diese Weise der Umstand bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden kann. Es ist aber im Hinblick auf die Lohnabrechnung nicht erforderlich, dass die Vorgesetzten über die anderen, in der AU-Bescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten, wie Krankenkasse, Versichertennummer, Name und Fachrichtung des die Bescheinigung ausstellenden Arztes, Kenntnis erhalten.
Quelle: BayLDA
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