Zurück zur Übersicht
17.09.2021

Apple Kamerafahrten

Für die von Apple veranlassten Videoaufnahmen von Straßen und Häusern zur Verbesserung der eigenen Kartendienste kann Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Betroffene können die Unkenntlichmachung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Am 12.05.2020 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einen Beschluss zu Vorabwidersprüchen bei (Google) StreetView und vergleichbaren Diensten veröffentlicht, welcher auch im Hinblick auf die durch Apple durchgeführten Kamerafahrten Bedeutung erlangt. Der Beschluss stellt klar, dass bei Veröffentlichung von Straßenansichten, einschließlich teilweiser Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen, welche an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, im Rahmen von StreetView und ähnlichen Diensten Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen kann.

Neben dem Hinweis auf die generellen Anforderungen, die sich aus dieser Rechtsgrundlage ergeben, stellt der Beschluss besonders heraus, dass betroffene Personen auch die Unkenntlichmachung personenbezogener Daten verlangen können. Hiervon umfasst sind auch Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen, welche nicht automatisiert unkenntlich gemacht werden.

Betroffene Personen können diese Möglichkeit ab dem Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen durch den Dienst wahrnehmen. Unabhängig hiervon besteht bei Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation auch das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Das Verlangen nach Unkenntlichmachung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO und der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO müssen sowohl online als auch postalisch eingelegt werden können. Auf diese Rechte muss ausdrücklich hingewiesen werden.

Im Zuge dessen hat Apple auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde hin mittlerweile auch eine postalische Adresse für die Einreichung des Widerspruchs bereitgestellt, zu finden unter:

https://www.lda.bayern.de/de/thema_apple_kamera-fahrten.html

Für Beschwerden ist bayerische Datenschutz Behörde, aufgrund der deutschen Niederlassung in München, innerdeutsch zuständig. Diese leitet die Eingaben zur federführenden Bearbeitung der irischen Aufsichtsbehörde zu, da der Sitz der europäischen Hauptniederlassung in Irland ist.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks