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26.06.2024

Anwalt eines Unternehmens als DSB

Anwalt eines Unternehmens gleichzeitig Datenschutzbeauftragter

Nachdem ein Unternehmen, das seinen Kund:innen die Durchführung von Corona-Tests anbot, gemäß Artikel 37 Absatz 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den von ihm benannten externen Datenschutzbeauftragten gemeldet hatte, stellte die Datenschutzbehörde bei einem von ihr zu bearbeitenden die gleiche Firma betreffenden Beschwerdevorgang fest, dass der Datenschutzbeauftragte in diesem Vorgang auch als rechtlicher Vertreter des Unternehmens auftrat, was er mit einer entsprechenden Vollmacht belegte.

Die Tätigkeit rechtlicher Vertreter:innen eines Unternehmens ist wie die der Rechtsanwält:innen nach der Datenschutzgrundverordnung mit der Funktion der Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Unternehmens nicht zu vereinbaren, weil sie die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten in eine Situation bringen, die ihre oder seine ordnungsgemäße und unabhängige Aufgabenerfüllung in Frage stellen kann.

Bei der Beurteilung datenschutzrechtlicher Sachverhalte im Hinblick auf die Umsetzung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben müssen Beauftragte in ihren Positionen und Entscheidungen frei und unabhängig von der Unternehmensleitung sein. Sofern die beziehungsweise der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig die Position der verantwortlichen Stellen einnähme, stießen im aufsichtsrechtlichen Verfahren zwei gegensätzliche Interessen aufeinander. Auch gehört es zu den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO, mit der Datenschutzaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Umsetzung und Einhaltung der Verordnung in der verantwortlichen Stelle zusammen zu arbeiten. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde kann mit der rechtlichen Vertretung von Unternehmensinteressen kollidieren. Die Datenschutzbeauftragten dürfen daher in Angelegenheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung nicht als Rechtsvertreter:innen ihrer Unternehmen tätig werden.

Die Datenschutzbehörde wies das Unternehmen auf die Rechtslage hin und verbanden dies mit der Aufforderung, den Datenschutzbeauftragten von seiner Funktion zu entbinden, sofern daran festgehalten werden solle, dass dieser das Unternehmen auch in Angelegenheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlich vertrete. Das Unternehmen widersprach der Aufforderung und teilte mit, dass der Betreffende in seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter bei einem anderen Unternehmen beschäftigt sei als demjenigen, für das er als rechtlicher Vertreter der von der Beschwerde betroffenen Firma tätig werde. Eine Unvereinbarkeit bestehe daher nicht. An der bestehenden Situation wolle man festhalten. Nachdem die Datenschutzbehörde darauf hingewiesen hatte, dass die von ihr dargelegte Rechtslage unabhängig davon besteht, ob die Betreffenden in ihren unterschiedlichen Funktionen beim selben oder bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen angestellt sind, verzichtete das Unternehmen auf die rechtliche Vertretung durch den Datenschutzbeauftragten.

Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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