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09.10.2021

Anspruch auf Kopie der Patientenakte

Anspruch auf Kopie der Patientenakte

Häufig benötigen Patient*innen Kopien ihrer Patient*innenakte für weitere Untersuchungen oder zu ihrer eigenen Information. Uns erreichen vermehrt Beschwerden darüber, dass diese Unterlagen von den Verantwortlichen entweder gar nicht oder nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt werden.

Die Forderung eines Entgelts für die erste Kopie der Patient*innenakte steht im Widerspruch zu der Regelung in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Hier ist vorgesehen, dass der Verantwortliche im Falle eines Antrags auf Auskunft zu den bei ihm gespeicherten Daten der jeweiligen Person auch eine Kopie derselben zur Verfügung zu stellen hat.

Art. 15 Abs. 3 Satz. 2 DSGVO sieht eine Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts lediglich für alle weiteren Kopien vor. Die betroffenen Praxen berufen sich dagegen auf die nationale Vorschrift des § 630g Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, der eine Entgeltpflicht für Abschriften aus der Patientenakte festlegt. Damit besteht ein Konflikt zwischen diesen beiden Regelungen. Zwar sieht Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO durchaus eine Möglichkeit vor, medizinische Sachverhalte im nationalen Recht zu regeln. Im Falle sich widersprechender Regelungen ist jedoch das europäische Recht vorrangig anzuwenden. Danach ist die erste Kopie der Patent*innenakte entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.


Die Datenschutzaufsicht konnte in den oben genannten Fällen darauf hinwirken, dass betroffenen Patient*innen eine erste Kopie ihrer Patient*innenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.

Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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