Ansprache von Patienten in Arztpraxis
Die namentliche Ansprache von Patienten in der Arztpraxis ist auch nach Geltung der DSGVO weiter zulässig – andere Informationen hierzu entstammen der Panikmache rund um die DSGVO.
Eine namentliche Ansprache von Patienten in der Arztpraxis hält die Aufsichtsbehörde weiterhin für zulässig. Dies ist gesellschaftsüblich und dient dazu, dass sich Patienten als Menschen wahrgenommen fühlen. Es ist deshalb nicht erforderlich, in Arztpraxen ein Nummern-System einzuführen oder auf eine unpersönliche Ansprache auszuweichen.
Bittet ein Patient bei der Anmeldung aber darum, dass sein Name nicht im Beisein anderer Patienten genannt wird, sollte dem nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
Arztpraxen müssen also nicht den jahrelang praktizierten persönlichen Umgang mit dem Patienten auf Grund der DSGVO ändern, wenn man bereits im Vorfeld auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben geachtet hat.
Quelle: BayLDA
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