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05.01.2021

Anmeldung zu Sportveranstaltungen

Immer wieder erreichen die Datenschutzaufsicht Eingaben darüber, dass im Zusammenhang mit der Anmeldung zu Sportveranstaltungen weitreichende Einwilligungen erhoben werden und ohne entsprechende Erteilung keine Teilnahme möglich sei.

Eine solche Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn sie freiwillig, d. h. ohne jeden Druck oder Zwang, abgegeben werden kann. Hierbei wird eine echte Wahlfreiheit der betroffenen Person verlangt, die in der Lage sein soll, die Einwilligung zu verweigern, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Da im Falle einer Verweigerung jedoch keine Teilnahme an der jeweiligen Sportveranstaltung möglich war, fehlt es auch hier wiederum an der erforderlichen Wahlfreiheit.

Im Rahmen der entsprechenden Prüfungen fiel allerdings auf, dass in vielen Fällen auch Einwilligungen für die Verarbeitung von Daten erhoben wurden, ohne die eine Teilnahme an der Veranstaltung überhaupt gar nicht möglich gewesen wäre (beispielsweise Name, Anschrift, oder Geschlecht). Eine solche Verarbeitung kann jedoch auch auf Grundlage der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrags oder der Erforderlichkeit zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen erfolgen, sodass hierfür gar keine Einwilligung erhoben werden musste. Sollte der Veranstalter allerdings beabsichtigen, zusätzliche Daten zu erheben oder für eine weiter gehende Verarbeitung zu nutzen, wäre hierfür eine entsprechende Einwilligung des Betroffenen notwendig

Das berechtigte Interesse eines Veranstalters beinhaltet häufig auch eine Berichterstattung über das sportliche Geschehen, sodass einzelne Informationen wie Ergebnislisten vorübergehend auch auf dieser Grundlage ohne vorherige Einwilligung veröffentlicht werden können. Ob im Einzelfall jedoch dieses berechtigte Interesse des Veranstalters gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen tatsächlich überwiegt, hängt im Wesentlichen von der Bedeutung des Ereignisses und dem daraus abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.

Eine solche Veröffentlichung ohne vorherige Einwilligung ist allerdings auf die Nachnamen, Vornamen, Vereinszugehörigkeit und in begründeten Ausnahmefällen den Geburtsjahrgang zu beschränken. Darüber hinaus sind die Betroffenen im Vorwege entsprechend zu informieren, und es ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Beachtung der schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten einer Veröffentlichung entgegenstehen. Ein gegebenenfalls eingereichter Widerspruch ist selbstverständlich ebenfalls zu beachten und darf nicht zu einem rückwirkenden Entzug einer Teilnahmeberechtigung führen.

Im Rahmen einer solchen Berichterstattung kann gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung von einzelnen Fotos erfolgen. Hierbei muss allerdings ein Bezug zum Spielgeschehen bzw. dem Charakter der Sportveranstaltung klar zu erkennen sein. Sollte dabei gegebenenfalls eine Person im Mittelpunkt stehen oder gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert werden, wäre hierfür jedoch die Einwilligung des Betroffenen erforderlich, da in einem solchen Fall seine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten gegenüber den berechtigten Interessen des Veranstalters überwiegen. Eine Veröffentlichung von Fotos minderjähriger Teilnehmer ist ebenfalls immer nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig, da bei diesen die schutzwürdigen Interessen generell überwiegen.

In den durchgeführten Verfahren haben sich die Veranstalter meist kooperativ gezeigt und die Anmeldeverfahren entsprechend angepasst. So werden bei diesen nunmehr zunächst lediglich die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Daten erhoben und die betroffenen Personen umfassend über die Verarbeitung, eine gegebenenfalls geplante Berichterstattung und das bestehende Widerspruchsrecht informiert.

Im Falle von weiter gehenden Verarbeitungen einschließlich etwaiger zusätzlicher Veröffentlichungen wurden die hierfür erforderlichen Einwilligungen vom eigentlichen Anmeldeverfahren getrennt und um entsprechende Hinweise zur Freiwilligkeit und zum bestehenden Widerrufsrecht ergänzt.


Was ist zu tun?

Bei der Auswahl der Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist im Wesentlichen zu unterscheiden zwischen den Verarbeitungen, die zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich sind, und allen darüber hinausgehenden Verarbeitungen, für die eine Einwilligung notwendig ist.


Quelle: ULD

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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