Personalausweiskopie bei Paketabholung?
Ist die Anfertigung einer Personalausweiskopie bei Paketabholung erlaubt?
Gelegentlich erhält die Aufsichtsbehörde Beschwerden, weil die Betroffenen bei der Abholung eines an sie adressierten Paketes in einem Paketshop nicht nur zur Vorlage ihres Personalausweises aufgefordert wurden, sondern sogar zur Aushändigung zwecks Anfertigung einer Kopie.
Das Postgesetz enthält hierzu eine spezielle Regelung: Um sicherzustellen, dass die Abholenden die angegebenen Adressat:innen sind, darf die Vorlage eines amtlichen Ausweises erbeten werden. Um darüber hinaus auch später nachweisen zu können, dass das Paket ordnungsgemäß ausgehändigt wurde, dürfen lediglich die Art des Ausweises, die Ausstellungsbehörde und das Ausstellungsdatum sowie die Ausweisnummer gespeichert werden. Für diese Daten ist eine Löschfristenregelung festgeschrieben. Bei derartigen berechtigten Beschwerden kann die Datenschutzbehörde nicht selbst abhelfen. Soweit bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdienstleistungen Daten verarbeitet werden, ist allein der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsinstanz.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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