Zurück zur Übersicht
31.08.2020

Aktueller Stand zu Facebook-Fanpages

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Facebook-Fanpage-Betreiber verpflichtet werden können, ihre Fanpages abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist (Urteil vom 11. September 2019, Az. 6 C 15.18).

Das Urteil des BVerwG erging auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Juni 2018 (Az. C-210/16). Der EuGH hatte hierin aufgrund der entsprechenden Vorlagefragen des BVerwG entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist, da er durch den Betrieb der Fanpage den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher durch Facebook ermöglicht.

Beide Gerichte bestätigen die Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK). In ihrer Entschließung vom 6. Juni 2018 und zuletzt in ihrer Positionierung vom 1. April 2019 hat die DSK deutlich gemacht, welche Konsequenzen sich aus der gemeinsamen Verantwortlichkeit ergeben – insbesondere für die Betreiberinnen und Betreiber einer Fanpage. Bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter anderem durch die Beteiligten eine Vereinbarung abzuschließen, die klarstellt, wie die Pflichten aus der DSGVO erfüllt werden. Zudem fordert die DSK, dass Fanpage-Betreiber die Rechtmäßigkeit der gemeinsam zu verantwortenden Datenverarbeitung gewährleisten und die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können müssen. Dies ergibt sich aus der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO sowie insbesondere in Bezug auf Verpflichtungen nach Art. 24, 25 und 32 DSGVO.

Bislang fehlen ausreichend detaillierte und verbindliche Informationen über die Datenverarbeitung durch Facebook. Die Vorgaben des Art. 26 und 5 Abs. 2 DSGVO sind auch mit der von Facebook im September 2018 eingestellten und seither auf Drängen der in Deutschland zuständigen Datenschutzbehörde mehrfach überarbeiteten sog. Seiten-Insights Ergänzungen nicht erfüllt. Man steht in Kontakt mit Stellen, die Fanpages betreiben, und vertreten unsere Position in Bezug auf die Präsenz in Sozialen Netzwerken vor allem auch gegenüber öffentlichen Stellen nachdrücklich.

Das Thema hat jedoch nicht nur eine landesweite Relevanz, sondern auch bundes- und europaweite Aspekte. Auf diesen Ebenen wird es derzeit intensiv diskutiert. Darüber hinaus führen die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden regelmäßig Gespräche mit der deutschen Niederlassung von Facebook in Hamburg mit dem Ziel der datenschutzgerechteren Gestaltung der Fanpages. Dies hat bereits zu einigen Verbesserungen bei der Information der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Betreiber von Facebook-Fanpages geführt. Die LDI NRW ist an diesem Diskussionsprozess intensiv beteiligt.

Die Entwicklungen auf den genannten Ebenen werden die Aufsichtsbehörden weiterverfolgen und auch künftig darauf hinwirken, dass insbesondere die sich aus der gemeinsamen Verantwortlichkeit ergebenden Fragen auf nationaler, aber auch auf europäischer Ebene weiter geklärt werden. Bevor über weitere Schritte – auch in NRW – zu entscheiden sein wird, wollen wir zunächst die Ergebnisse des laufenden Diskussionsprozesses abwarten.


Die Entscheidung des BVerwG bestätigt ebenso wie bereits das EuGH-Urteil die Auffassung der DSK. Die LDI NRW vertritt ihre kritische Position gegenüber Fanpage-Betreibern in NRW nachdrücklich. Das Thema hat jedoch auch bundes- und europaweite Relevanz. Daher werden die Entwicklungen auf diesen Ebenen zunächst weiterverfolgt und die Ergebnisse des laufenden Diskussionsprozesses abgewartet, bevor über weitere Schritte – auch in NRW – zu entscheiden sein wird.


Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks