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27.07.2026

Akteneinsicht ohne Schwärzung

BGH stärkt Akteneinsichtsrecht bei Zwangsversteigerungen

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Mai 2026 entschieden, dass Bietinteressenten in Zwangsversteigerungsverfahren die Verfahrensakte ohne Schwärzung personenbezogener Daten einsehen dürfen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026, Az. V ZB 90/25). Das Gericht widerspricht damit einer Auffassung, die in Teilen der Rechtsprechung vertreten wurde und die Schwärzung von Namen, Geburtsdaten und Anschriften vor der Akteneinsicht verlangte. Für Kanzleien, Vollstreckungsgerichte und Bietinteressenten hat die Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bietinteressentin beim Amtsgericht Bamberg Akteneinsicht in eine Zwangsversteigerungsakte beantragt. Das Amtsgericht gewährte die Einsicht nur unter der Auflage, dass Namen, Geburtsdaten, Anschriften der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen geschwärzt werden. Das Landgericht Bamberg bestätigte diese Einschränkung und berief sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Der BGH hob diese Entscheidung auf.

Wortlaut von § 42 ZVG lässt keine Schwärzung zu

Nach § 42 ZVG darf jeder Einsicht in bestimmte Bestandteile der Verfahrensakte nehmen. Dazu gehören die Mitteilungen des Grundbuchamts, die Anmeldungen der Gläubiger, der Anordnungsantrag und das Verkehrswertgutachten. Ein besonderes Interesse muss der Antragsteller dafür nicht darlegen. Der BGH stellt klar, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsieht. Wer Einsicht erhält, sieht die Akte vollständig und unverändert, egal ob auf der Geschäftsstelle, per Kopie oder über ein elektronisches Akteneinsichtsportal.

Der Senat sieht auch keinen Widerspruch zu den engeren Angaben in der öffentlichen Terminsbestimmung nach den §§ 37 f. ZVG. Die Terminsbestimmung wird veröffentlicht und macht Daten damit der gesamten Öffentlichkeit bekannt. Die Akteneinsicht setzt dagegen voraus, dass ein Antragsteller vom Verfahren weiß und gezielt beim Vollstreckungsgericht Einsicht beantragt. Das ist ein deutlich engerer Personenkreis.

Gesetzgebungsgeschichte spricht für ein weites Einsichtsrecht

Der BGH zieht auch die Historie der Vorschrift heran. Mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz von 2004 wurde die Nennung des Eigentümers in der Terminsbestimmung gestrichen, um dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Das Akteneinsichtsrecht Dritter nach § 42 ZVG wurde dabei bewusst nicht eingeschränkt. Die damalige Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass potenzielle Erwerber ein berechtigtes Interesse daran haben, den Eigentümer zu kennen, unter anderem um einen freihändigen Erwerb außerhalb der Versteigerung zu prüfen.

Genau diesen Punkt greift der BGH auf und widerspricht dem Landgericht Bamberg ausdrücklich: Der freihändige Erwerb ist kein verfahrensfremdes Interesse, sondern kann dazu beitragen, dass ein dem Wert entsprechender Kaufpreis erzielt wird und Gläubiger befriedigt werden.

Landesdatenschutzrecht tritt hinter § 42 ZVG zurück

Datenschutzrechtlich stützt sich der Fall auf das Bayerische Datenschutzgesetz, da es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt. Nach Art. 1 Abs. 5 BayDSG tritt dieses Landesrecht aber hinter spezielle Vorschriften der Rechtspflege zurück, hier also hinter § 42 ZVG. Eine Vorrangprüfung nach Art. 31 GG war dafür nicht einmal nötig.

Vereinbarkeit mit der DSGVO

Der größte Teil der Begründung widmet sich der Frage, ob § 42 ZVG mit der DSGVO vereinbar ist. Die DSGVO hat gegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang, soweit es um die Offenlegung personenbezogener Daten geht. Der BGH bejaht die sachliche Anwendbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO: Auch die Gewährung von Akteneinsicht ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO, und die DSGVO gilt auch für Gerichte.

Als Rechtsgrundlage zieht der BGH Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO heran. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Die Zwangsversteigerung dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und liegt im öffentlichen Interesse. Beide Ziele nennt die DSGVO in Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j DSGVO ausdrücklich als schützenswert. Die nationale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung liefert § 42 ZVG selbst.

Auch die Verhältnismäßigkeit prüft der BGH im Detail und misst sie am Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Da § 42 ZVG die Einsicht auf bestimmte, für die Erwerbsentscheidung wichtige Aktenbestandteile begrenzt, ist die Verarbeitung nach Auffassung des Senats erforderlich und angemessen. Namen und Anschriften von Gläubigern und Berechtigten helfen Bietinteressenten dabei, das Informationsdefizit im Verfahren auszugleichen. Ohne diese Angaben wäre das nicht im gleichen Maß möglich.

Der BGH gewichtet dabei auch, dass Personen, die Akteneinsicht nehmen, die Inhalte nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 869 ZPO nicht öffentlich verbreiten oder für verfahrensfremde Zwecke an Dritte weitergeben dürfen. Diese Weiterverwendungsschranke wirkt wie eine Art Schutzmechanismus und mindert den Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Der BGH sah keinen Anlass, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die entscheidenden Fragen zur Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte hat der EuGH bereits in den Verfahren Endemol Shine Finland Oy (C-740/22) und Norra Stockholm Bygg AB (C-268/21) geklärt. Ob die konkrete nationale Regelung verhältnismäßig ist, bleibt danach Aufgabe der nationalen Gerichte, hier also des BGH selbst.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Der BGH hat in der Sache selbst entschieden und der Antragstellerin die Akteneinsicht ohne Schwärzung zugesprochen. Eine weitere Instanz gibt es in diesem Verfahren nicht.

Unsere Empfehlungen

Kanzleien und Freiberufler

Wer Mandanten in Zwangsversteigerungsverfahren vertritt, sollte die Entscheidung kennen. Vollstreckungsgerichte müssen ab sofort keine Schwärzungen mehr vornehmen, wenn Akteneinsicht nach § 42 ZVG beantragt wird. Das erleichtert die Recherche zu Eigentümern, Gläubigern und dinglichen Rechten erheblich. Mandanten sollten trotzdem auf die Weiterverwendungsschranke nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO hingewiesen werden. Wer die eingesehenen Daten öffentlich verbreitet oder für verfahrensfremde Zwecke nutzt, verstößt gegen diese Vorschrift.

Unternehmen und KMU

Für Bietinteressenten, etwa Immobilieninvestoren, schafft die Entscheidung mehr Klarheit. Personenbezogene Daten aus der Akte, etwa zu Gläubigern oder Berechtigten, dürfen für die Vorbereitung eines Gebots genutzt werden. Ein freihändiger Erwerb außerhalb der Versteigerung ist damit ausdrücklich als legitimes Interesse anerkannt. Wichtig bleibt: Die Daten dürfen nur für den eigenen Erwerbsentscheid genutzt werden, nicht für andere Zwecke.

Behörden und öffentliche Stellen

Vollstreckungsgerichte müssen ihre Praxis prüfen, sofern sie bislang Schwärzungen vorgenommen haben. Der BGH stellt klar, dass eine Pflicht zur Schwärzung nicht besteht und dass eine solche Pflicht sogar zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen könnte. Die Akteneinsicht darf sich weiterhin nur auf die in § 42 ZVG genannten Aktenbestandteile beziehen, eine Einsicht in die gesamte Verfahrensakte ist davon nicht erfasst.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2026, Az. V ZB 90/25

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