Veröffentlichung von Postadressen und Telefonnummern im Internet
Ein Unternehmen veröffentlichte im Internet Postadressen und Telefonnummern von Privatpersonen aus verschiedenen Ländern auf mehreren länderspezifischen Webseiten. Für einige dieser Angebote war als Sitz des Unternehmens eine Postadresse in Berlin angegeben. Die Berliner Datenschutzbehörde erreichten daraufhin zahlreiche Beschwerden betroffener Personen aus verschiedenen Ländern Europas.
Die Beschwerdeführer*innen rügten, dass ihre personenbezogenen Daten dort ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden waren und dass sie im Übrigen auch nicht (oder jedenfalls nicht mehr) in sonstigen Telekommunikationsverzeichnissen ihrer Heimatländer eingetragen waren.
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass das Unternehmen an der im Impressum angegebenen Adresse keine Niederlassung unterhielt. Dort wurde lediglich durch einen Büroservice Post für das Unternehmen entgegengenommen und an dessen tatsächlichen Sitz in Toronto (Kanada) weitergeleitet.
Daraufhin wurde die in Kanada örtlich zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz – Office of the Privacy Commissioner of Canada (OPC) – eingeschaltet. Das OPC führte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Untersuchung der Praktiken des Unternehmens nach dem dortigen Datenschutzrecht aufgrund von Beschwerden betroffener Personen durch, die sich direkt an sie gewandt hatten.
Nach deutschem und europäischem Telekommunikationsrecht können die betroffenen Personen selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Umfang ihre Adressdaten und/oder Telefonnummern in Teilnehmer*innenverzeichnissen veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung dieser Daten durch Dritte ohne Einwilligung der betroffenen Personen kommt nach den Bestimmungen der DSGVO allenfalls und auch nur in dem Umfang in Betracht, in dem diese Daten bereits anderswo rechtmäßig öffentlich zugänglich sind.
Die kanadische Datenschutzbehörde hat angeboten, unabhängig von den dort laufenden Untersuchungen eine Löschung einzelner Datensätze betroffener Personen bei dem Unternehmen zu erwirken, wenn diese nicht (oder nicht mehr) in Telefonverzeichnissen anderer Anbieter verzeichnet sind. Es wurden die betroffenen Personen um ihre Einwilligung in die Übermittlung ihrer Daten an die kanadische Datenschutzbehörde gebeten und die Daten derjenigen Beschwerdeführer*innen dorthin übermittelt, die diese Einwilligung erteilt haben. Die Daten dieser betroffenen Personen wurden daraufhin aus dem Angebot des Unternehmens entfernt.
Nach Abschluss der dortigen Untersuchung hat die OPC darüber informiert, dass es das Unternehmen angewiesen habe, auch die Daten anderer betroffener Personen, die ebenfalls nicht in anderen Telefonverzeichnissen veröffentlicht waren, aus seinen Angeboten zu löschen und, wo dies nicht möglich war, den Datenbestand für das gesamte Land zu entfernen. Das Unternehmen hat daraufhin einige seiner länderspezifischen Webseiten aus dem Internet entfernt. Dazu zählten auch die Angebote für die Herkunftsländer derjenigen betroffenen Personen, die Beschwerden bei der deutschen Datenschutzaufsicht eingereicht hatten.
Eine Veröffentlichung von Adressdaten und/oder Telefonnummern in Teilnehmer*innenverzeichnissen darf grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn diese Daten bereits anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich sind. Die Durchsetzung der Rechte betroffener Personen – wie hier deren Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO – gegenüber Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union wird wesentlich erleichtert, wenn in dem jeweiligen Sitzland ein vergleichbarer Rechtsrahmen existiert sowie eine Aufsichtsbehörde, die diesen unmittelbar vor Ort durchsetzen kann.
Quelle: BInBDI
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