Abmahnungen bei Captcha im Impressum
Die Einträge von Pflichtangaben im Impressum werden gerne von Spammern missbräuchlich automatisiert ausgelesen. In einigen Computer-Publikationen wird deshalb empfohlen „CAPTCHA“ Erweiterungen zu verwenden um dies zu vermeiden. Davon ist dringend abzuraten. Ebenso entsprechen auch Grafiken mit Verlinkung (mailto: etc.) nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Impressumspflicht.
NACH § 5 ABS. 1 TMG WIE NACH § 55 ABS. 1 RSTV MÜSSEN DIE IMPRESSUMS-PFLICHTANGABEN “LEICHT ERKENNBAR, UNMITTELBAR ERREICHBAR UND STÄNDIG VERFÜGBAR” SEIN. DAS BEDEUTET UNTER ANDEREM, DASS KEINE HÖHEREN TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERREICHBARKEIT DES IMPRESSUMS GESTELLT WERDEN DÜRFEN ALS AN DEN RESTLICHEN INHALT!
Um den Posteingang trotzdem sauber zu halten bieten sich am Markt befindliche SPAM-Lösungen an, die auch direkt am Mail-Server eingesetzt werden können. Hier noch einige Urteile zum Thema.
- OLG Naumburg (Urteil vom 13.08.2010 – 1 U 28/10)
- LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008 – 16 O 894/07
- OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 – 4 U 51/09
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
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- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
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