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14.03.2020

Abmahnungen bei Captcha im Impressum

Die Einträge von Pflichtangaben im Impressum werden gerne von Spammern missbräuchlich automatisiert ausgelesen. In einigen Computer-Publikationen wird deshalb empfohlen „CAPTCHA“ Erweiterungen zu verwenden um dies zu vermeiden. Davon ist dringend abzuraten. Ebenso entsprechen auch Grafiken mit Verlinkung (mailto: etc.) nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Impressumspflicht.

NACH § 5 ABS. 1 TMG WIE NACH § 55 ABS. 1 RSTV MÜSSEN DIE IMPRESSUMS-PFLICHTANGABEN “LEICHT ERKENNBAR, UNMITTELBAR ERREICHBAR UND STÄNDIG VERFÜGBAR” SEIN. DAS BEDEUTET UNTER ANDEREM, DASS KEINE HÖHEREN TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERREICHBARKEIT DES IMPRESSUMS GESTELLT WERDEN DÜRFEN ALS AN DEN RESTLICHEN INHALT!

Um den Posteingang trotzdem sauber zu halten bieten sich am Markt befindliche SPAM-Lösungen an, die auch direkt am Mail-Server eingesetzt werden können. Hier noch einige Urteile zum Thema.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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