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10.10.2020

Abholung von Rezepten und Arzttermine

Grundsätzlich sind eine Einwilligung und eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten nötig, wenn dem Ehepartner gegenüber Gesundheitsdaten durch die Arztpraxis offenbart werden sollen.

In der Vergangenheit wurde offenbar häufiger nicht weiter hinterfragt, wenn Ehepartner Arzttermine für einen Patienten vereinbart oder Rezepte oder Untersuchungsergebnisse abgeholt haben. Die hierfür nötige Einwilligung oder eine Bevollmächtigung wurde dabei nicht immer eingeholt oder verlangt. Entsprechend irritiert waren einige Patienten, als Arztpraxen mit Geltung der DSGVO zunehmend dazu übergingen, für eine Korrespondenz mit Ehepartnern oder für die Herausgabe von Unterlagen an Ehepartner die Einwilligung des Patienten einzuholen.

Zunächst ist hier festzuhalten, dass Ehepartner (wenn sie nicht gesetzliche Betreuer sind) datenschutzrechtlich als Dritte anzusehen sind, auch wenn dies manchen Patienten befremdlich erscheinen mag. Deshalb gilt die ärztliche Schweigepflicht auch ihnen gegenüber. Es ist demnach an sich richtig, wenn Ärzte nicht ohne Weiteres mit dem Ehepartner ihres Patienten kommunizieren und damit Gesundheitsdaten an Ehepartner übermitteln. Während für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dabei grundsätzlich auch ein konkludentes Handeln ausreichen kann, bedarf es datenschutzrechtlich gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO einer ausdrücklichen Einwilligung des Patienten.

Für eine solche ausdrückliche Einwilligung genügt es nicht, wenn der Ehepartner bei der Behandlung des Patienten üblicherweise mit anwesend war und man deshalb unterstellen könnte, er werde mit einer Übermittlung an den Ehepartner schon einverstanden sein. Allerdings muss die Einwilligung nicht schriftlich sein, d.h. der Patient kann sich auch mündlich (z.B. bei der telefonischen Bestellung eines Folgerezeptes) ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass es von seinem Ehepartner abgeholt wird. Zudem muss eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten, dass der Ehepartner Rezepte bei der jeweiligen Praxis stets abholen darf, nicht bei jedem Besuch wiederholt werden.

Quelle: BayLDA

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