Unerlaubtes Abfotografieren von Personalausweis/Reisepass durch die Polizei
Ein Bürger hat sich darüber beschwert, dass bei einer Zeugenaussage im Zusammenhang mit der Anzeige einer Ruhestörung bei der Polizei sein Personalausweis ohne seine Zustimmung mit einem Smartphone abfotografiert wurde.
Die Polizei teilte dazu mit, dass die Ausweisdaten für die gerichtsfeste Dokumentation des Einsatzes benötigt würden. Das Abfotografieren des Personalausweises habe die Arbeit vereinfacht. Beim Abschreiben von Ausweisdaten komme es immer wieder zu Fehlern. Durch das Abfotografieren des Personalausweises sollte vermieden werden, dass fehlerhafte Daten in der Polizeidatenbank gespeichert werden. Außerdem habe die Polizei so weniger Zeit für die Datenerfassung benötigt. Eine Rechtsgrundlage für ihr Handeln konnte die Polizei nicht nennen. Das Foto war von der Polizei nach dem Übertragen der Daten in die Polizeidatenbank gelöscht worden.
Die Polizei hat das Recht, zur Erfüllung der ihr übertragen Aufgaben die Identität von Personen festzustellen und die dabei erhobenen personenbezogenen Daten zu speichern. Bürger*innen müssen nach Aufforderung einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde wie der Polizei ihren Personalausweis vorlegen.
Das Abfotografieren des Personalausweises ist dabei jedoch nur in engen Grenzen zugelassen. Mitarbeitende der Polizei müssen, bevor sie einen Personalausweis zur Identitätsfeststellung abfotografieren, die Zustimmung der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers einholen. Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass bestimmte Daten nach dem Abfotografieren unkenntlich gemacht werden.
Gegenüber der Polizei hat die Datenschutzbehörde wegen des Abfotografierens des Personalausweises ohne die Zustimmung des Betroffenen eine Mangelfeststellung ausgesprochen. Mitarbeitende der Polizei dürfen den Personalausweis nur mit Zustimmung der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers abfotografieren. Das Abschreiben der Identitätsdaten vom Personalausweis ist weiterhin auch ohne Zustimmung möglich, soweit dies für polizeiliche Aufgaben erforderlich ist.
Quelle: BInBDI
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