Zurück zur Übersicht
14.03.2020

Weitergabe von Beschäftigtendaten

Weitergabe von Beschäftigtendaten im Rahmen eines Personalabbaukonzepts

Ein Arbeitgeber hat zum Nachweis der Sozialauswahl in der Anlage der von ihm versendeten Kündigungsschreiben eine Liste der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer beigefügt. Auf dieser Liste waren neben dem Namen der Betroffenen u. a. deren Geburtsdatum, Familienstand und Staatsangehörigkeit vermerkt.

Die Petentin, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Liste noch keine konkrete Kenntnis
von der Kündigungsabsicht ihres Arbeitgebers hatte, deren Name und Daten aber auf der Liste aufgeführt waren, rügte die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an die gekündigten Kollegen.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass er aufgrund der Vorgaben nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zum Nachweis der Sozialauswahl neben dem Namen auch die Qualifikation und die Sozialdaten der als vergleichbar angesehenen Mitarbeiter offenzulegen hatte. Er begründete dies damit, dass er im Falle eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens diese Daten hätte ebenfalls offenlegen müssen. Daher habe man nicht nur eine Namensliste, sondern auch die Kriterien der Auswahl und deren Erfüllung übermittelt.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. Kündigungsschutzgesetz
(3) […] auf Verlangen des Arbeitnehmers
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Gründe anzugeben, die zu der getroffenen
sozialen Auswahl geführt haben. […]

Werden Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG
namentlich bezeichnet, erfasst diese Rechtsgrundlage lediglich die bloße Namensliste und
keine Informationen, die darüber hinausgehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Überlegungen zur Sozialauswahl nur auf Verlangen mitzuteilen. Erst dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe angeben, die ihn zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.

Als bereichsspezifische Norm zum Umgang mit personenbezogenen Daten geht die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. KSchG den allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor. Jedoch entbindet sie die verantwortliche Stelle nicht von dem Erfordernis einer gesetzlichen Erlaubnis für die Übermittlung der Daten.

Eine Übermittlung der Sozialdaten ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. KSchG nicht ohne Verlangen eines Arbeitnehmers vorgesehen. Eine gesetzliche Erlaubnis zur Übermittlung ist daher nur unter dieser Bedingung gegeben.

Die unaufgeforderte Übermittlung einer Liste mit den Namen der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer, deren Wohnort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Anzahl der Kinder, Geburtsdatum, Alter, Anstellungsstatus, Schwerbehinderung, Vertragsbeginn und Beruf erfolgte daher ohne Rechtsgrundlage. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Fall einen Verstoß durch Übermittlung personenbezogener Daten ohne vorheriges Verlangen festgestellt.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks