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11.03.2020

Webtracking – Aus der Aufsichtsbehörde

„Mehr Rechtssicherheit im Bereich der Telemedien würde durch die Anwendung der sich aktuell noch im Entwurfsstadium befindlichen ePrivacy-Verordnung – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene – geschaffen werden.“

Ursprünglich sollte gleichlaufend mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch die ePrivacy-Verordnung am 25. Mai 2018 Geltung erlangen. Die ePrivacy-Verordnung soll speziell im Bereich der elektronischen Kommunikation Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten treffen und ginge somit grundsätzlich dem Anwendungsbereich der DSGVO vor. Bereits Anfang des Jahres war jedoch absehbar, dass sich das europäische Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögern wird und mit einem Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung zum avisierten Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen ist. Da mit Geltungserlangung der DSGVO das Telemediengesetz (TMG) als nationale Vorschrift zwar fortbesteht, aber dessen datenschutzrechtlichen Vorschriften des 4. Abschnitts nicht mehr anwendbar sind, haben die Aufsichtsbehörden am 26. April 2018 ein Positionspapier zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018 – beschlossen. Hieraus geht unter anderem hervor, dass die §§ 12, 13, 15 TMG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Reichweitenmessung und des Einsatzes von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen, ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr angewendet werden können; es gilt die DSGVO direkt. Daher bedarf es einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, also beispielsweise bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden. An der Positionsbestimmung wurde vorrangig von Vertretern der Wirtschaft sowie der Medien- und Verlagsbranche teils heftige Kritik geübt. So fordert die Positionsbestimmung, entgegen der bisher gelebten Praxis des sogenannten OptOut-Verfahrens, also eine Widerspruchslösung für das Verarbeiten personenbezogener Daten im Internet, nunmehr ein Opt-In-Verfahren, also eine vorherige informierte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies führe nach Ansicht der Medienvertreter u.a. zu erheblichen Einnahmeverlusten im Bereich der Werbefinanzierung und bedrohe so den Journalismus insgesamt.

„Aufsichtsbehörde empfiehlt dieses Buch: DSGVO und ePrivacy-VO auf Websites umsetzen“

Aufgrund der Tragweite der Positionsbestimmung hat die Datenschutzkonferenz ein Konsultationsverfahren eröffnet, in dem Verbände und Unternehmen schriftlich zur behördlichen Positionsbestimmung bis zum 29. Juni 2018 Stellung nehmen konnten. Im weiteren Verlauf schloss sich eine mündliche Konsultation an, die am 16. Oktober 2018 in Berlin stattgefunden hat. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens konnte insbesondere zu der Frage, welche Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des Webtrackings einer Einwilligung bedürfen und welche auf eine Interessenabwägung gestützt werden können, kein Konsens gefunden werden. Die Aufsichtsbehörden haben sich darauf verständigt, eine Konkretisierung der Positionsbestimmung in Form einer Orientierungshilfe zu verabschieden. Die in dem Positionspapier zum Ausdruck gebrachten Anforderungen sind bereits jetzt zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weiterhin offene Fragen in Bezug auf den Entwurf der ePrivacy-Verordnung unter den Mitgliedstaaten bestehen und somit eine Verabschiedung der Verordnung bis Mai 2019 immer unwahrscheinlicher wird.

Quelle: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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