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21.02.2020

Social-Media-Buttons datenschutzkonform

Update 2019:

EuGH zu Facebooks Like-Button – Nutzer müssen Datenerhebung zustimmen

„LIKE BUTTON“ – EUGH PRÄZISIERT HAFTUNGSRISIKO FÜR SHOPBETREIBER

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute sein Urteil in der Rechtssache Fashion ID verkündet. Die in dem Urteil vorgenommene Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Einbindung des Facebook „Like Buttons“ ist für Betreiber von Online-Shops eine positive Nachricht.

Empfehlungen für die Praxis von Noerr Rechtsanwälte:
https://www.noerr.com/de/newsroom/news/datenschutz-und-der-facebook-like-button

Update 2017:

Facebook-Like-Button: Das OLG Düsseldorf legt datenschutzrechtlich relevante Fragen dem EuGH vor!

 OLG Düsseldorf vom 19.01.2017 (I-20 U 40/16)

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob die Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf einer deutschen Internetseite datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn hierdurch bereits Daten an Facebook übertragen werden und u.a. keine informierte Einwilligung des Webseitenbesuchers eingeholt wird, bevor über das Plugin die IP-Adresse der Besucher an Facebook übermittelt wird.

Im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Fashion ID GmbH & Co. KG (Peek & Cloppenburg) hatte das Landgericht Düsseldorf am 9. März 2016 entschieden, dass der Onlineshop-Betreiber gegen geltendes Datenschutzrecht verstoße (Az.: 12 O 151/15) – weil er das Plugin von Facebook nutzte und Seitenbesucher nicht ausreichend darüber informierte. Fashion ID ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20 U 40/16). Diesem Verfahren ist Facebook kurz vor Ende des Verfahrens beigetreten.

Nun hat das OLG Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und zunächst sechs datenschutzrechtlich relevante Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale


Die Zeitschrift c’t hat ihre Methode, wie Webseitenbetreiber diese Buttons datenschutzrechtlich unbedenklich einbinden können, jetzt noch einmal verbessert. Der „Shariff“ benötigt nur einen Klick. Webmaster können Shariff mit wenig Aufwand in ihre Web-Auftritte integrieren.