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15.03.2020

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum unzulässig

Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. sie hat nun der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden. Damit ist die Verwendung solcher Rufnummern (0700, 0180X oder 0900) im Impressum auch abmahnfähig. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG stellen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG).

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